Widerruf trotz Umschuldung möglich

Neue Hoffnung für Umschuldungsfälle nach dem 01.01.2003

 

15.01.2010

 

Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahre 2008 entschieden, dass ein Anleger in solchen Fällen, in denen er sein Darlehen, welches er zur Finanzierung der Beteiligung an den WGS-Fonds vollständig abgelöst oder bei einer anderen Bank umgeschuldet hatte, keine Möglichkeit zum Widerruf mehr besaß. Nach dem Gesetz (§1 Haustürwiderrufsgesetz) ist der Widerruf dann ausgeschlossen, wenn die beiderseitigen Leistungen jeweils erbracht sind (siehe Umschuldung I).

 

Daraufhin ergingen diverse Urteile (z.B. BGH vom 10.11.2009, Az. XI ZR 163/09), die diese Auffassung bestätigten.

 

Bei der genauen Lektüre ging es jedoch nur um solche Fälle, in denen der Darlehensnehmer die Umschuldung vor dem 01.01.2003 vorgenommen hatte. Da diese alte gesetzliche Regelung aber für solche Darlehen, welche nach dem 01.01.2003 umgeschuldet wurden, nicht mehr gilt, hat der Bundesgerichtshof jetzt eine neue Möglichkeit eröffnet, mit der sich die falsch beratenen Anleger mit Hilfe eines Widerrufs von der Beteiligung gegenüber der finanzierenden Bank lösen können. Dies hat der BGH mit Urteil vom 24.11.2009 (Az. XI ZR 260/08) unmissverständlich festgestellt.

 

Es ist daher den Anlegern dringend zu raten, die alten Unterlagen noch einmal hervorzuziehen und zu prüfen, ob die Umschuldung nach dem 01.01.2003 stattgefunden hat und gleichzeitig beim Abschluss der ursprünglichen Darlehensverträge eine Haustürsituation vorgelegen hat.

 

Jedoch sollte sich die Argumentation nicht alleine auf die Rechte nach Haustürwiderrufsgesetz fokussieren, sondern auch die Schadenersatzansprüche aus Falschberatung im Auge behalten. Bei ausreichendem Vortrag vor Gericht und entsprechenden Zeugenaussagen von anwesenden Personen, z.B. der Vermittler oder anderer Begleiter, werden solche Prozesse durchaus gewonnen. Der Anleger erhält dann von der Bank die gesamten Zahlungen der vergangenen Jahre zurück und kann die Beteiligung übertragen.

 

In diesen Fällen kann ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt die Möglichkeiten prüfen, dass die Beteiligung auch jetzt noch vollständig rückabgewickelt werden kann. Gerne bin ich bei der Prüfung behilflich.

 

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