Mehrere Banken zu Schadenersatz verurteilt

Ist jetzt der Durchbruch erreicht?

 

02.07.2009

 

Der Durchbruch scheint geschafft: Die ersten Urteile von Landgerichten, welche die involvierten Banken zum vollen Schadenersatz für die Falschberatung im Hinblick auf Lehman-Zertifikate beraten haben, sind ergangen.

 

Zwei Urteile des Landgerichts Hamburg gegen die Hamburgische Sparkasse (HASPA) gingen bereits durch die Presse. Die Begründung für die Verurteilung zum Schadenersatz basierte im ersten Fall (vom 23.06.2009) auf zwei Fehlern in der Beratung: zum Einen fehlte der Hinweis, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem deutschen Einlagensicherungssystem unterliegen. Dies bedeutet, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin Lehman-Brothers das gesamte eingesetzte Kapital verloren ist. Im Gegensatz zu beispielsweise Spareinlagen sind die Zertifikate weder gesetzlich noch durch die Sicherungseinrichtung der privaten Banken abgesichert (s. hierzu: Beitrag Zertifikate). Zweitens vermisste der Richter die Aufklärung, dass die Hamburger Sparkasse (HASPA) eine Provision in Höhe von 4,75 %, bezogen auf die Anlage, an dem Geschäft verdiente. Diese Zahlung hätte jedoch dem Anleger offenbart werden müssen, damit er erkennt, dass die Hamburger Sparkasse (HASPA) nicht nur im Interesse des Kunden, sondern auch in eigenem Provisionsinteresse handelt.

 

Im zweiten entschiedenen Fall des Landgerichts Hamburg (vom 01.07.2009) rügte der Richter „nur“ das Fehlen eines Hinweises auf die Provision in Höhe von 3,75%, bezogen auf die Anlage, die die Hamburger Sparkasse (HASPA) an diesem Geschäft verdiente. Das Thema Einlagensicherungsfonds spielte in dieser Begründung keine Rolle. Der Richter erkannte den Beratungsfehler an, obwohl die Provision noch um einen Prozentpunkt unter derjenigen aus dem ersten Urteil lag und trotz eines versteckten Hinweises im Prospekt. Die Aufklärung darf eben nicht an versteckter Stelle abgedruckt sein.

 

Der Richter stellten fest, dass die Anleger bei entsprechender Kenntnis das Geschäft nicht abgeschlossen hätten und verurteilten die Hamburger Sparkasse (HASPA) zum vollen Schadenersatz.

 

Gegen beide Urteile hat die Hamburger Sparkasse (HASPA) jedoch Berufung eingelegt, sodass sie noch nicht rechtskräftig geworden sind.

 

Auch das Landgericht Potsdam (am 24.06.2009) hat die beklagte Postbank zum Schadenersatz verurteilt. Die Berater der Postbank verschwiegen wie diejenigen der Hamburger Sparkasse (HASPA), dass die Zertifikate nicht durch den Einlagensicherungsfonds und die Sicherungseinrichtung der privaten Banken abgesichert sind und ein vollständiges Ausfallrisiko droht, wenn die Emittentin, die Lehman Brothers, insolvent werden.

 

Auch das Landgericht Freiburg (am 01.07.2009) hat sich in einer Entscheidung gegen die Südwestbank Freiburg dieser Auffassung angeschlossen. In dem Beratungsgespräch fehlten Hinweise auf die kick backs und auf die nicht vorhandene Besicherung der Zertifikate mangels Beteiligung am Einlagensicherungsfonds und an der Sicherheitseinrichtung der privaten Banken.

 

In allen Fällen hat sich die Ansicht der Anleger und deren Rechtsanwälte durchgesetzt. Die Zertifikate entsprachen in keinem Fall den Risikoprofilen der Anleger. Außerdem wurden die wesentlichen Risiken und die Provisionen (kick-backs) nicht offen gelegt. Diese neueste Tendenz, die der Bundesgerichtshof in seiner kick-back-Entscheidung vom 19.12.2006 (AZ XI ZR 56/05) vorgegeben hat, wird von den Gerichten in ganz Deutschland (Landgericht Hamburg, Landgericht Potsdam, Landgericht Freiburg) offensichtlich angewendet und zugunsten der Anleger umgesetzt.

 

Die Anleger sind daher aufgerufen, jetzt zu handeln und sich einen Rechtsbeistand zu suchen, der sich auf diese Materie spezialisiert hat. Zwar haben diese Urteile deutlichen Pilotcharakter. Jedoch kann hieraus kein Automatismus hergeleitet werden. Jeder einzelne Fall muss auf die individuelle Beratung untersucht und die entsprechenden Argumente bei Gericht vorgebracht werden. Jedes Detail kann über Erfolg und Misserfolg der Klage entscheiden und sollte fachkundig beurteilt werden. Ich kann nur davor warnen, die Rückabwicklung jetzt schon als Selbstläufer zu betrachten, aber dennoch stehen die Chancen für ein Obsiegen in der überwiegenden Zahl der Fallgestaltungen sicherlich nicht schlecht.

 

Die Rechtsschutzversicherungen sind je nach Vertragsbedingungen verpflichtet, eine Deckungszusage zu erteilen. Eine entsprechende Anfrage sollte daher umgehend gestellt werden, wobei es ratsam ist, schon zu einem frühen Zeitpunkt einen spezialisierten Anwalt hinzu zu ziehen. Dies gehört im übrigen zu meinem Leistungsspektrum neben der Vertretung in der Sache selbst dazu.

 

Zu beachten ist die Verjährungsfrist. § 37 a WpHG bestimmt, dass die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kaufaufträge mehr als drei Jahre vergangen sind. Eile ist daher gegebenenfalls geboten.

 

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