Beendigung des CAF?

Anregung zur Minimierung der Verluste

 

21.04.2010

 

Angesichts der desolaten Lage des Capital Advisor Fund II GbR (CAF) (siehe Gesellschaftervers. 2010) stellt sich die Frage, ob nicht eine geordnete Abwicklung den entstandenen Schaden bei den Anlegern minimieren kann.

 

Fakt ist, dass trotz der Verlängerung der Zeichnungsfrist zum Ende des Jahres 2008 nur 70 % der avisierten Einlagen eingeworben worden sind.

 

Von den ca. 85 Mio. € an Einlagen sind noch ca. 74 Mio. ausstehend, weil die meisten Anleger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen haben. Die Differenz in Höhe von ca. 11 Mio. € und zusätzlich noch 1 Mio. € gemäß Vermögensaufstellung zum 31.12.2008 sind an den Vertrieb geflossen. Hierunter war beispielsweise auch die IFF AG, welche wegen offenkundiger Falschberatung bereits von verschiedenen Landgerichten zum Schadenersatz verurteilt worden ist (siehe IFF AG verurteilt).

 

Offensichtlich sind von der Capital Advisor Fund II GbR eine Vielzahl von Prozessen geführt und verloren worden, denn die Rechtsanwaltskosten in 2008 in Höhe von ca. 93.000,00 € fallen natürlich nur dann an, wenn der Prozess verloren geht. Sollte nämlich die CAF vor Gericht obsiegen oder wenn Vergleiche abgeschlossen werden, müssen die Kosten jeweils vom Anleger übernommen werden.

 

Die Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung 2009 (siehe Gesellschaftervers. 2009) haben gezeigt, dass die Geschäftsführung sich bemüht, die eigenen Scherflein ins Trockene zu bringen, d. h. dass z. B. ein Aufschlag zur normalen Geschäftsführervergütung beschlossen worden ist, um den angeblichen Mehraufwand für die Prozessführung/ -vorbereitung abzudecken.

 

Die Befürchtung von RA Bongarth geht eindeutig dahin, dass die geleisteten Einmalzahlungen und auch die laufenden Raten lediglich die Kosten abgedeckt haben und ansonsten nichts mehr von der CAF und der Geschäftsführung zu erwarten ist. Es steht zu befürchten, dass bei weiteren Ergebnissen wie dasjenige des Jahres 2008 eine Insolvenz auch der Capital Advisor Fund II GbR (CAF) nicht mehr ausgeschlossen ist, ähnlich, wie dies der Geschäftsführerin, der European Securities Invest SECI GmbH, bereits widerfahren ist.

 

An diesem Punkt sollte überlegt werden, ob nicht durch einen Auflösungsbeschluss das Ende der Gesellschaft herbeigeführt werden sollte, ganz nach dem Motto „Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“. Einerseits könnten die noch vorhandenen Liquiditäten verwertet werden, welche ja zu dem Zinsertrag in Höhe von 205.000,00 € geführt haben. Überschlägig bei einer (optimistischen) Verzinsung von 3 % müssten dort etwa 7 Mio. € vorhanden sein.

 

Außerdem könnte geprüft werden, ob nicht die Provisionen von den Vermittlungsgesellschaften zurückgefordert werden, eventuell aufgrund einer unzureichenden Beratung der Anleger. Hier müssten Schadenersatzansprüche gegen die Vertriebe geprüft werden. Aus den von RA Bongarth geführten Prozessen könnten sich entsprechende Indizien ergeben.

 

Nach Verteilung dieser Barliquiditäten oder Schadenersatzansprüche müsste dann eine quotale Verteilung auf alle Anleger erfolgen und die zukünftigen Zahlungen würden eingestellt werden können. Dies führt zwar nicht zur vollständigen Befriedigung aller Ersatzansprüche der Anleger, jedoch könnten hiermit zukünftige Verluste ganz vermieden werden und vergangene Verluste würden teilweise aufgefangen. Immerhin ergibt sich ein Einzahlungsvolumen gemäß den Angaben der Fondsgesellschaft in Höhe von ca. 9 Mio. €.

 

Auch aus diesem Grund ist es dringend notwendig, dass sich die Anleger koordinieren und entsprechende Rechtsanwälte, die sich auf das Kapitalanlagerecht und unter anderem auf die Abwicklung von geschlossenen Immobilienfonds spezialisiert haben, beauftragen. Diese wären in der Lage, die entsprechenden Mehrheitsverhältnisse, wie sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, herbeizuführen und die Geschäftsführung abzuwählen. Es könnte dann ein neuer Geschäftsführer bestellt werden, die die vorgenannten Überlegungen in die Tat umsetzt und damit die Anleger vor weiteren Verlusten bewahrt.

 

Gerne bin ich bereit, diese Koordination und die Abwicklung des Fonds zu übernehmen, falls eine ausreichende Mehrheit hierfür gefunden werden kann (§ 12 und § 13 des Gesellschaftsvertrages). Wenn aber, wie bisher, jeder einzelne Anleger (richtigerweise) allein keine Veränderungsmöglichkeit sieht und deshalb dem Gebaren der Geschäftsteilung tatenlos folgt, wird es bei den vorgenannten Missständen bleiben. Nur wenn sich die Anleger um eine Bündelung ihrer Interessen zur Herstellung von eigenen Mehrheiten kümmern, werden die eigenen Interessen auch durchgesetzt. (siehe auch Gesellschaftervers. 2009 und Gesellschaftervers. 2010).

 

Seitenanfang

 



 


Anrufen

E-Mail

Anfahrt