Thomae & Partner Fonds (HBV Fonds) 5 - Das Ende?

 

17.10.2008

 

Die Fondsverwaltung der 5. Real Estate Poolgesellschaft mbH & Co. Wohnungs-KG (vormals Thomae & Partner Wohnbesitzanteile Immobilien-KG 5) hat zur Gesellschafterversammlung 2008 am 10.11.2008 in Berlin eingeladen. Hierzu ist folgendes anzumerken:

 

Im Vergleich zu den Gesellschafterversammlungen der übrigen Thomae-Fonds hat sich beim Thomae & Partner Fonds 5 (und im Übrigen auch beim Thomae & Partner Fonds 8) noch nicht die Erkenntnis durchgesetzt, dass § 11 des Treuhandvertrages der Treuhänderin, der TVVG, nicht das Recht gibt, über die Köpfe der Anleger zu entscheiden (näheres siehe Beitrag Turbulenzen auf Fondsebene vom 01.03.2007). Erstaunlicherweise hat sich die TVVG diese von unserer Kanzlei bereits seit langem vertretene Rechtsansicht auf den Gesellschafterversammlungen der Thomae-Fonds 1 - 4 und 6 – 7 zu eigen gemacht und nur für diejenigen Anleger abgestimmt, welche tatsächlich Weisungen erteilt haben.

 

Auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung am 19.12.2007 der Thomae & Partner KG 5 und 8, wo die HBV GmbH nicht mehr beteiligt ist, hat man diese Grundsätze indes nicht berücksichtigt und für sämtliche Anleger ohne Weisung nach eigenem Gutdünken abgestimmt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass man die Gegenstimmen der HBV IBT GmbH zurückwies, weil diese angeblich in eigener Sache abstimmen müsste. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn die HBV IBT GmbH gab die Stimmen nicht aus eigenem Recht, sondern auf Grund von Weisungen ab. Insofern diente sie nur als Sprachrohr der immer noch ausgeschlossenen Anleger. Die Zurückweisung ist folglich rechtswidrig und offensichtlich Gegenstand eines Einspruchsverfahrens.

 

Diese Einsprüche sollen jetzt wieder zurückgewiesen werden, wie in der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung unter TOP 5 zur Abstimmung gestellt wird. Hierzu aber später mehr.

 

Ein Wort noch zu der vergangenen Gesellschafterversammlung: Dort wurde beispielsweise die Entlastung der Treuhandkommanditistin unter TOP 3 nur dadurch erreicht, dass sie selbst quasi auch in eigener Sache abgestimmt hat, insbesondere für diejenigen Anleger, die eben keine Weisung erteilt haben. Aus dem Abstimmungsergebnis geht hervor, dass nur 745 Stimmen für die Entlastung gestimmt haben, 595 dagegen bei 490 Enthaltungen. Damit ist die Mehrheit nur knapp erreicht worden.

 

Die jetzt anberaumte Gesellschafterversammlung 2008 soll wiederum über die Entlastungen entscheiden und über die Zurückweisung der Ansprüche der HBV IBT GmbH. Aus den bereits mehrfach vorgestellten Gründen empfehle ich meinen Mandanten, die Entlastung nicht zu erteilen und mit „Ablehnung“ zu stimmen.

 

Auch bin ich der Auffassung, dass die Einsprüche der HBV IBT GmbH berechtigt sind und empfehlen daher bei TOP 5 eine „Ablehnung“.

 

Inwieweit hier jedoch die Geschäftsführung zulässt, dass die TVVG vertragswidrig und im Gegensatz zu ihrem Verhalten in den übrigen Thomae-Fonds für nicht Weisung erteilende Anleger abstimmt, entzieht sich meiner Kenntnis und müsste im Nachhinein überprüft werden. Wenn jedoch der Einspruch der HBV IBT GmbH abgelehnt wird, wird dieses vertragswidrige Verhalten von allen Anlegern geduldet.

 

Des Weiteren soll über die Umfinanzierung entschieden werden. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzuhalten, denn nach dem Bericht der Geschäftsführung valutiert das Darlehen in Höhe von derzeit ca. 4,5 Mio. €, sodass eine Reduktion auf 3 Mio. € ohne sonstige Bedingungen vorteilhaft für den Fonds wäre. Ob allerdings die Westend Olympic GmbH und die Hudson Group mit einem solchen Verzicht einverstanden sind, darf bezweifelt werden.

 

Die Tagesordnungspunkte 7 a und 7 b führen zum Ende der Fondsgesellschaft. Das ambitionierte Ziel, einen Mindestverkaufspreis anzusetzen und zu vereinbaren, könnte auch leicht verfehlt werden. Auch die Verpflichtung der sich in einer guten Verhandlungsposition befindenden Westend Olympic GmbH als Darlehensvertragspartnerin dürfte einem Wunschdenken gleich kommen. Wenn schon die Kreditgeberin die Zwangsverwaltung beantragt hat, dürfte sie sich kaum von dieser Position abbringen lassen mit irgendwelchen Verpflichtungen und Forderungen.

 

Ohne die Immobilien ist der Fonds wertlos mit der Folge, dass die Befürworter der Veräußerung der Immobilien auch die Zustimmung zur Auflösung des Fonds geben können.

 

An dieser Stelle sei auf die Vergütungsansprüche der TVVG hingewiesen. In dem meiner Kanzlei vorliegendem Bericht der Geschäftsführung ist für die Haftungsvergütung und den Treuhänder ein Betrag in Höhe von insgesamt 32.558,00 € ausgewiesen. Ich frage mich daher, warum die TVVG, welche als Gründungsgesellschafterin einen maßgeblichen Anteil an der jetzigen Misere hat (siehe auch Beitrag Ansprüche gegen die Treuhänderin TVVG prüfen vom 09.01.2008), eine relativ hohe Vergütung erhalten soll und gleichzeitig die Ausschüttung für diejenigen Anleger, die immerhin das Gesellschaftskapital aufgebracht haben, auf Dauer entfällt.

 

Bemerkenswert ist auch, dass einige Wohnungen mit erheblichem Verlust von der TVVG verkauft werden mussten. So lag der Verkaufspreis der Eigentumswohnungen in Würzburg sogar unter dem Buchwert, was äußerst ungewöhnlich ist. Aus diesem Grund wäre es interessant zu wissen, wer die Käufer sind und ob diese nicht in einem persönlichen oder geschäftlichen Zusammenhang mit dem Umfeld der Treuhänderin stehen. Nach dem „Gebaren“ der TVVG würde dies nicht verwundern.

 

Die Fondsverwaltung, die Audaxa, hat jedoch erstaunlicherweise eine Informationsveranstaltung für sämtliche Anleger und/oder anwaltliche Vertreter anberaumt. Eine solche hat schon einmal stattgefunden anlässlich der handstreichartigen Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Freiburg nach Berlin. Ob auf dieser Veranstaltung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind, wird sich zeigen. Aufgrund des Ergebnisses der letzten Veranstaltung dieser Art in Berlin bleibe ich skeptisch.

 

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