BW Bank nicht mehr vergleichsbereit

 

01.07.2007

 

Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren hat sich die BW Bank nunmehr entschlossen, den Anlegern der Thomae Fonds Nr. 7 und Nr. 8 keine Vergleiche mehr auf der früheren Basis anzubieten. Zur Erinnerung: Nach den positiven Urteilen des II. Zivilsenates am BGH im Jahre 2004 hat die BW Bank (damals noch LBBW) einen Vergleichsabschluss noch dahingehend angeboten, dass den Anlegern des Thomae Fonds Nr. 7 45 % und denjenigen des Thomae Fonds Nr. 8 35% des Darlehens erlassen wurde. Die Restdarlehenssummen wurden mit 4 % (Thomae Fonds Nr. 7) bzw. 6 % (Thomae Fonds Nr. 8) verzinst. Sondertilgungen waren jederzeit kostenfrei möglich.

 

Diese Vergleichsposition hat die BW Bank nunmehr vollständig aufgegeben. Meinen Mandanten werden derzeit nur minimale Zinsrückzahlungen angeboten. Das Darlehen muss jedoch unvermindert weitergeführt werden.

 

Offensichtlich stützt sich die BW Bank auf die günstigen Urteile des XI. Zivilsenates am BGH im Anschluss an das Urteil vom 25.04.2006. In der Tat hat der XI. Zivilsenat massive Einschränkungen gemacht im Vergleich zum früher zuständigen, anlegerfreundlichen II. Zivilsenat am BGH.

 

Ich sehe die Erfolgsaussichten, ein Gerichtsverfahren gegen die BW Bank zu gewinnen, dennoch nicht als so schlecht, als dass ich meinen Mandanten empfehlen würde, die angebotenen Minimalvergleiche anzunehmen. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten, bei deren Vorliegen und Nachweisbarkeit ein Gericht zu Gunsten der Anleger entscheiden sollte. Im Einzelnen sind dies folgende Punkte:

 

1.   Es muss eine so genannte Haustürsituation vorgelegen haben. Dies bedeutet, dass der Vermittler ohne vorherige Bestellung auf den Anleger zugegangen ist und mit ihm einen Termin zur Beratung in dessen Wohnung oder Arbeitsplatz durchgeführt hat, um die Beteiligung und deren Finanzierung mit einem Darlehen bei der LBBW vorzustellen.

 

2.   Zwischen der Unterzeichnung der Beitrittserklärung (und gegebenenfalls eines Kreditantrages) und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages darf nicht ein zu langer Zeitraum vergangen sein. Der BGH hat bislang noch keine eindeutige Zeitvorgabe gemacht. In einigen Fällen wurde die Kausalität bereits nach Ablauf von drei Wochen verneint. In den typischen Fondsfällen allerdings, in denen der Anleger keine Möglichkeiten hatte, sich selbst um die Finanzierung seiner Beteiligung zu kümmern und auf die Informationen des Vermittlers angewiesen war, dürfte auch ein Zeitraum von zwei Monaten unschädlich sein (so hat es zumindest der BGH teilweise entschieden).

 

3.   Die Widerrufsbelehrung muss Fehler aufweisen. Der XI. Zivilsenat hat zwar die potentiellen Fehlerquellen weiter eingeschränkt, jedoch bleibt der Zusatz, der in den meisten LBBW-Darlehensverträgen zu finden war, dass nämlich die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen wurde, sanktioniert.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen kann der Darlehensvertrag widerrufen werden. Grundsätzlich muss dann jedoch das Darlehen an die Bank zurückgezahlt werden.

 

4.   Wenn es sich bei Darlehensvertrag und Beteiligungsvertrag jedoch um verbundene Geschäfte handelt, kann der Anleger seine Beteiligung an dem Thomae Fonds an die Bank übertragen und ist von der Rückzahlung des Darlehens befreit.

Mir liegen Dokumente vor, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die LBBW (BW Bank) und die Initiatoren eng zusammen gearbeitet haben. Es handelt sich beispielsweise um Rahmenverträge und Geschäftsbesorgungsverträge.

Dies bedeutet, dass der Anleger der BW Bank nicht mehr die Rückzahlung des Darlehens, sondern die Übertragung der Beteiligung schuldet.

 

Gleichzeitig ist der Anleger berechtigt, seine bisherigen Zinszahlungen heraus zu verlangen und erhält die Freigabe seiner Lebensversicherung.

 

5.   Aber auch für diejenigen Fälle, in denen keine Haustürsituation vorliegt, kann den Anlegern unter Umständen geholfen werden. Wenn nämlich die BW Bank (LBBW) und die Initiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet haben, können Fehler, die der Vermittler bei der Beratung begangen hat, der Bank zugerechnet werden. Außerdem werden Beweiserleichterungen aufgestellt für Fehler der Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Hier kommen zum Beispiel die nach unserer Auffassung fehlerhaften Ansätze von Mieten, die irreführenden Wertsteigerungspotentiale und das revolvierende System der Thomae und Partner AG in Betracht. Auch hierzu liegen mir Unterlagen vor, sodass die BW Bank im Wege der Beweislastumkehr die Argumente widerlegen muss. Ich bin der Auffassung, dass dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein dürfte.

 

Im günstigsten Fall würde auch nach dieser Anspruchsgrundlage eine Rückabwicklung des Geschäfts vorgenommen werden, wie oben beschrieben.

Ich habe meinen Mandanten daher geraten, die Vergleiche mit der BW Bank nicht anzunehmen und die Zinszahlungen eingestellt zu lassen.

 

Jeder Anleger, der bislang noch keinen Vergleich mit der BW Bank (LBBW) geschlossen hat, sollte seinen Fall erneut prüfen oder von einem sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen, um sämtliche rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Allerdings sind diejenigen Anleger, die bereits Vergleiche mit der BW Bank (LBBW) geschlossen haben, nicht mehr berechtigt, diesen anzugreifen, wie der Bundesgerichtshof in kürzlich ergangenen Entscheidungen (Az: XI ZR 327/05, 328/05, 329/05, jeweils vom 13.03.2007) beschlossen hat.

 

 

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