MS Santa-R Schiffe: Insolvenzverwalter verlangt Ausschüttungen zurück

Welche Abwehrmöglichkeiten haben die Anleger?

 

 

01.03.2019

 

Die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe" mbH & Co. KG haben derzeit keine Freude: Sowohl die Kommanditgesellschaften, welche für die einzelnen Schiffe (Santa Rafaela, Santa Rebecca, Santa Ricarda, Santa Roberta, Santa Romana, Santa Rosanna, Santa Rufina) als sog. Einschiffgesellschaften installiert wurden, als auch die Beteiligungsgesellschaft sind insolvent.

 

Die Anleger konnten sich an der Beteiligungsgesellschaft beteiligen, welche wiederum als einzige Kommanditistin sämtliche Anteile an den einzelnen Schiffs-KG‘s hält. Schon im Jahr 2011 geriet die Beteiligungsgesellschaft und auch vier Schiffs-KGs erstmalig in finanzielle Schwierigkeiten und mussten mit einem Finanzierungskonzept gestützt werden. In diesem Zusammenhang hat eine Vielzahl von Anlegern weiteres Geld in Form von Darlehen in die Sanierung gesteckt, welches jetzt durch die Insolvenz gefährdet ist.

 

Nur ein Jahr später folgten die drei übrigen Schiffs-KG’s der Santa-R-Gruppe. Wieder musste ein Sanierungskonzept erstellt werden. Mit der Teilnahme sollten die Anleger sogar teilweise enthaftet werden für den Fall, dass die Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten. Dieses Konzept kam aber nach zwei Anläufen nicht mehr zum Tragen, weil sich zu wenige Anleger beteiligten. Die Folge: die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe" mbH & Co. KG und alle Einschiffgesellschaften mussten den Weg in die Insolvenz schon im Jahre 2013 antreten, die Eröffnung des Verfahrens hat das Amtsgericht am 07.05.2014 beschlossen.

 

Problematisch bei solchen Ausschüttungen ist nämlich, dass in den Fällen, in denen das Kapitalkonto der einzelnen Kommanditisten negativ ist, solche Ausschüttungen als Rückzahlung der Kapitaleinlage gesehen und gemäß § 172 Abs. 4 HGB von externen Gläubigern herausverlangt werden können. Da die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-R Schiffe" mbH & Co. KG insolvent ist, geht diese Befugnis auf den Insolvenzverwalter über, der jetzt die Ausschüttungen zurückverlangt.

 

Die früher erfolgreiche Abwehr dieser Ansprüche mit dem Argument, der Insolvenzverwalter müsse im Einzelnen nachweisen, für welche Forderungen die Ausschüttungen verwendet werden sollen, scheitert nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (Aktenzeichen II ZR 272/16) regelmäßig. Neuerdings ist der Bundesgerichtshof nämlich der Meinung, dass es ausreicht, wenn der Insolvenzverwalter nachweist, dass die angemeldeten Forderungen höher sind als die vorhandenen Vermögenswerte.

 

Dennoch lohnt sich eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche, denn es gibt weitere Gründe, mit denen das Verlangen des Insolvenzverwalters abgewehrt werden kann. Gerne helfe ich den Anlegern, die Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen.

 

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