OstseeSparkasse Rostock nicht vergleichsbereit

Keine außergerichtliche Lösung in Aussicht

 

22.08.2007

 

Die OstseeSparkasse Rostock hat eine Vielzahl von atypisch stillen Beteiligungen an der CURA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (jetzt: BEMA Investitions- und Beteiligungs GmbH; im Folgenden: BEMA GmbH) finanziert.

 

Die BEMA GmbH sollte diverse Wohnungen und ein Hotel in Berlin in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld errichten und betreiben. Allerdings gab und gibt es massive Schwierigkeiten bei der Vermietung und der Auslastung des Hotels, so dass es zu Liquiditätsengpässen gekommen ist mit der Folge, dass das Hotel bereits in Eigenregie betrieben werden muss. Außerdem hat die Beteiligungsgesellschaft umfirmiert von CURA GmbH in BEMA GmbH.

 

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nach unserer Auffassung nach wie vor eine Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung möglich. Basierend auf den Urteilen zur so genannten Göttinger Gruppe können Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die BEMA GmbH geltend gemacht werden. Diese Falschberatung beruht auf der oft fehlerhaften und lückenhaften Aufklärung über die Risiken speziell dieses Fonds, insbesondere betreffend die Lage in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld und der hieraus resultierenden Vermietungserlöse und der potenziellen Wertsteigerungen des Objekts.

 

Außerdem liegen uns Darlehensverträge vor, mit denen die OstseeSparkasse Rostock die Beteiligungen finanziert hat. Diese Darlehensverträge widersprechen den gesetzlichen Vorgaben in einigen Punkten, so dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem 25.04.2006, der die Anlegerrechte im Vergleich zu der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenates am BGH einschränkte, eine Rückabwicklung möglich sein dürfte.

 

Allerdings zeigte sich die OstseeSparkasse Rostock bislang wenig vergleichsbereit und hat zunächst alle Forderungen zurückgewiesen. Gleichzeitig fordert Sie von unseren Mandanten die nicht mehr gezahlten Zins- und Tilgungsraten ein.

 

Wie in sämtlichen anderen Kapitalanlagefällen auch verbietet es sich jedoch, sämtliche Beteiligungen zu verallgemeinern und eine allgemeingültige Aussage zur Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages mit der BEMA GmbH und des Darlehensvertrages mit der OstseeSparkasse Rostock abzugeben. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, so dass wir raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf das Kapitalanlagerecht und den Anlegerschutz spezialisiert und mit der Materie der Rückabwicklung von atypisch stillen Beteiligungen und hierauf bezogenen Darlehensverträgen vertraut ist.

 

Ich bin gerne bereit, den Geschädigten weiterzuhelfen und die Ansprüche gegen die Ostseesparkasse Rostock und gegen die BEMA GmbH durchsetzen.

 

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