Klage der CAF rechtskräftig abgewiesen

Landgericht Freiburg bestätigt erstinstanzliche Zurückweisung der Ansprüche

 

24.03.2011

 

Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 17.03.2011 (AZ 3 S 55/11) die Berufung der CAF Capital Advisor Fund II GbR zurückgewiesen, mit der sie versuchte, rückständige Einlagen von einem Anleger einzutreiben (siehe CAF-Klage abgewiesen). Das Landgericht Freiburg hat hierbei deutlich gemacht, dass der Beklagte nicht richtig aufgeklärt worden ist. Es reicht nicht aus, auf die rudimentären Hinweise im Zeichnungsschein und auf die sich teilweise widersprechenden Risikohinweise im Prospekt, der gewöhnlicherweise überhaupt nicht vorgelegt wurde, zu verweisen, um damit Schadenersatzansprüche zu verneinen. Mit erfreulicher Klarheit hat der Zeuge des konkreten Verfahrens dargelegt, wie er geschult wurde und welche Aussagen er treffen sollte, um den Anleger zu überzeugen. Dass diese Ausführungen jedoch dem Anleger kein klares Bild von der tatsächlichen Risikolage verschafften, hat das Landgericht Freiburg deutlich herausgearbeitet.

 

In rechtlicher Hinsicht stellt es klar, dass diese Falschberatung, die in den meisten Fällen durch die Vermittler der IFF AG (Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen; siehe IFF AG) vermittelt wurden, der CAF Capital Advisor Fund II GbR zugerechnet wird und Schadenersatzansprüche begründet.

 

Diese Ansprüche haben die äußerst wichtige Konsequenz, dass die Anleger die zukünftigen Zahlungen in das Fondsvermögen verweigern können, wenn denn Kündigungs- und Widerrufserklärungen abgegeben worden sind. Die CAF Capital Advisor Fund II GbR hat keinen Anspruch auf zukünftige Zahlungen, wenngleich es dabei bleibt, dass die bereits eingezahlten Beträge von der Fondsgesellschaft nicht mehr zurückzuerhalten sind. Hier muss gegebenenfalls gegen den Vermittler oder die Vermittlungsgesellschaft vorgegangen werden (siehe IFF AG).

 

Nicht geklärt wurde die Frage der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Zweifellos hat nach rechtlichen Gesichtspunkten die Capital Advisor Fund II GbR Anspruch auf Abrechnung der Beteiligung.

 

Hierzu muss eine Bilanz erstellt werden, in die sämtliche Aktiva und Passiva gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzustellen sind. Die Einzelheiten hierzu werden streitig werden, denn mir liegen Berechnungen vor, welche reine Fantasiebuchungen enthalten und keinesfalls geeignet sind, als korrekte Abrechnungsbasis Verwendung zu finden. Insbesondere sind dort unter anderem Rückstellungen für Geschäftsführervergütungen in Millionenhöhe zu finden, welche im Klartext bedeuten, dass die verantwortlichen Geschäftsführer, die Herren Kremer und Zimmermann, dafür belohnt werden, dass das Geld der Anleger bereits verbraucht ist. Von Investitionen, welche das Geld der Anleger vermehren sollen, ist aus diesen Bilanzen nichts zu erkennen. Unklar bleibt, wo ein Betrag in Höhe von ca. 15 Mio. an Einzahlungen verblieben ist.

 

Gerne werden in diesen Berechnungsbeispielen auch Abgangsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren eingestellt. Nach meiner Auffassung haben solche Positionen dann nichts in einer Bilanz zu suchen, wenn der Grund für die Auflösung im Verhalten der Beteiligungsgesellschaft selbst liegt. Hier wird man bei der konkreten Berechnung sicherlich nachhaken müssen. Allerdings ist dem Unterzeichner noch kein Fall bekannt, indem eine korrekte Auseinandersetzungsbilanz geliefert wurde. Im äußersten Fall muss sich der Anleger auf eine Nachzahlung einstellen. Diese ist aber durchaus zu verkraften, denn sie steht oftmals in keinem Verhältnis zu den Zahlungen, die der Anleger im Laufe der äußerst langen Laufzeit des Vertrages zu erbringen hätte. Der Unterzeichner geht nämlich davon aus, dass diese Zahlungen nicht das gewünschte gewinnbringende Ergebnis erzielen werden. Zahlungen in ein „schwarzes Loch“ wird keiner leisten wollen – freie Beträge können sicherlich besser investiert werden.

 

Am Rande sei erwähnt, dass die Beträge, welche die CAF Capital Advisor Fund II GbR aufgrund des erstrittenen Urteils im Urkundenverfahren rasch vollstreckt hatte, muss sie vollständig zurückzuzahlen sind. Das Landgericht Freiburg hat die erstinstanzliche Auffassung bestätigt, wonach diese Beträge gerade nicht mit der Hauptsache verrechnet werden können. Dies widerspricht den prozessualen Sonderrechtsverhältnissen, insbesondere § 717 Abs. 2 ZPO.

 

Gerne bin ich bereit, mit den Erkenntnissen aus diesem Verfahren die Ansprüche der Anleger durchzusetzen.

 

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