CAF Capital Advisor Fund mit Klage gescheitert

Klage auf Einlagenzahlung abgewiesen

 

22.10.2009

 

Die CAF Capital Advisor Fund II GbR ist dazu übergegangen, rückständige Einlagen im Urkundsverfahren einzutreiben. Das Urkundsverfahren besitzt die Besonderheit, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschließlich aus Urkunden bestehen dürfen. Da sich die geprellten Anleger jedoch meistens nur auf Zeugenaussagen berufen können, um ihre Gegenansprüche zu beweisen, gewinnt die CAF Capital Advisor Fund II GbR in der Regel diese Prozesse.

 

Die Zivilprozessordnung sieht allerdings vor, dass sich der Anleger in einem sogenannten Nachverfahren seine Rechte vorbehalten und sich sodann mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigen kann. In diesen Nachverfahren werden dann die Zeugen gehört und oftmals die Falschberatung nachgewiesen. Hieraus entstehen dem Anleger Schadenersatzansprüche, die er den Ansprüchen der CAF Capital Advisor Fund II GbR auf Erbringung der rückständigen Einlagen entgegenhalten kann.

 

Rechtsfolge dieser Gegenrechte ist allerdings nicht, dass der Anleger von der Gesellschaft selbst seine Einlage zurückerhält. Dies ist nur gegenüber anderen Beteiligten, z. B. der Vermittlungsgesellschaft, Erfolg versprechend (siehe hierzu IFF AG verurteilt). Gegenüber der Fondsgesellschaft erwirbt der Anleger jedoch das Recht, zukünftige Zahlungen zu verweigern, auch die rückständigen Zahlungen, um dann das Auseinandersetzungsguthaben ausrechnen zu lassen. Der hieraus resultierende Saldo wird dann dem Anleger überwiesen oder, bei einem negativen Saldo, hat der Anleger den Verlustausgleich zu leisten. Da erfahrungsgemäß die Auseinandersetzungsguthaben solcher Gesellschaften negativ sind, muss wohl nachgeschossen werden. Diese Nachschüsse halten sich jedoch in Grenzen, insbesondere nach Prüfung der Berechnungsgrundlagen.

 

Allerdings gibt es eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Gerichten, die bislang der CAF Capital Advisor Fund II GbR Recht gegeben und den Anleger zur Erbringung von rückständigen Einlagen verurteilt haben. In den von mir geführten Prozessen hat die gegnerische Prozessvertretung eine große Anzahl entsprechender Urteile vorgelegt.

 

Am 22.10.2009 hat das Amtsgericht Lörrach in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 6 C 1222/08 eine deutlich andere Meinung vertreten. Die Zeugenaussage des Vermittlers ergab, dass im konkreten Fall über das Totalverlustrisiko und die drohenden Nachschusspflichten überhaupt nicht aufgeklärt worden war. Es kam heraus, dass die IFF AG die Vermittler quasi systematisch dazu anhielt, auf die Risiken nicht oder nur verharmlosend einzugehen. Flächendeckend wurde der Prospekt mit den Risikobelehrungen nicht ausgehändigt. Der Amtsrichterin reichten die rudimentären und schlecht lesbaren Hinweise auf dem Zeichnungsschein nicht aus, um eine ordnungsgemäße Belehrung zu erkennen.

 

Die immer wieder thematisierte Zurechnung der Aussagen des Vermittlers zu der Fondsgesellschaft stellte sie nicht in Frage.

 

Es stand daher fest, dass die Gegenansprüche des Anlegers begründet waren. Aufgrund dessen und auf Grundlage der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die CAF Capital Advisor Fund II GbR darin gehindert, die rückständigen Einlagen einzutreiben. Ihre Klage wurde abgewiesen, weil die Berechnung des Abfindungsguthabens noch nicht erfolgt war.

 

Ich sehe dies als einen klaren Erfolg des Anlegerschutzes und als eine wichtige Richtungsentscheidung, dass mit der vorgetragenen Argumentation dem Ansinnen der CAF Capital Advisor Fund II GbR, rückständige Einlagen einzutreiben und die Anleger an der Beteiligung festzuhalten, entgegengetreten werden kann.

 

Auf dieser Basis können meiner Ansicht nach weitere Prozesse zu Gunsten der Anleger durchgebracht werden. Die betroffenen Anleger sollten daher rechtzeitig einen auf diesem Rechtsgebiet und gegenüber der CAF Capital Advisor Fund II GbR erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen. Gerne bin ich behilflich.

 

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