Erschreckendes Ergebnis vor der Gesellschafterversammlung 2010

Koordination der Anlegerinteressen dringend notwendig

 

16.04.2010

 

Die Geschäftsführung der Capital Advisor Fund II GbR (CAF) hat für den 12.05.2010 zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung eingeladen. Der Einladung lagen unter anderem eine Beschlussvorlage, Anlegerinformationen zum angeblichen Datenschutz und eine Vermögensaufstellung zum 31.12.2008 bei. Diese Einladung gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:

 

1.            Beschlussvorlage

 

Erschreckend ist die Vermögensaufstellung zum 31.12.2008, welche die Steuerberatungsgesellschaft Pape & Co. GmbH erstellt hat. Hier kann man deutlich erkennen, dass die Gesellschafter der CAF keinerlei positive Ergebnisse zu erwarten haben. Die von RA Bongarth mehrfach geäußerten Befürchtungen, dass die vollmundig versprochenen Gewinne niemals erzielt werden, scheinen bittere Wahrheit zu werden.

 

 Trotz der Verlängerung der Einwerbefrist ist es den Initiatoren nicht gelungen, das angestrebte Gesamtkapital in Höhe von 120 Mio € zu erreichen. Es wurden nur ca. 85 Mio € erzielt.

 

 Dessen ungeachtet wurden Platzierungskosten in Höhe von ca. 12 Mio. € im Jahr 2007 und weitere „verschiedene betriebliche Kosten“ in Höhe von ca. 500.000,00 € im Jahr 2008 ausgewiesen. Der einzahlende Anleger fragt sich zu Recht, mit welcher Rechtfertigung solch horrend hohe Platzierungskosten und laufende betriebliche Kosten anfallen, ohne dass die Gesellschaft selbst wesentlich investiert und das Gesamtkapital um ca. 25 % vermindert ist. Es stehen diesen horrenden Ausgaben nämlich Erträge im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von nur ca. 58.000,00 € gegenüber. Zusammen mit „sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen“ in Höhe von ca. 205.000,00 €, deren Herkunft unklar ist, ergibt sich ein Verlust in Höhe von ca. 234.000,00 €.

 

 

Der Versuch der Geschäftsführung, diesen Verlust mit den fehlenden Einlagen und damit der fehlenden Investitionstätigkeit zu erklären, muss geradezu als lächerlich bezeichnet werden. Wenn bislang rein rechnerisch mehr als die Differenz zwischen den gezeichneten und den offen stehenden Einlagen (siehe Beschlussvorlage Nr. 1) planmäßig für Fremdkosten (insbesondere für die Bezahlung des Vertriebes) verwendet werden, ist geradezu natürlich, dass nichts für Investitionen übrig bleibt. Wo bleiben denn die Renditen nach der angeblich so erfolgversprechenden Theorie von Markowitz und der Vier-Säulen-Methode? Nicht einmal die bisher eingezahlten Gelder haben, wie man aus der Ergebnisübersicht ersehen kann, auch nur ansatzweise die versprochenen Renditen erbracht. Über diese Umstände ist im Übrigen keiner meiner Mandanten ordnungsgemäß aufgeklärt worden, was letzten Endes auch zu dem Erfolg in den gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat (siehe CAF-Klage abgewiesen und IFF AG verurteilt).

 

 

Angesichts dieser bedrohlichen Entwicklung unter Beachtung der Tatsache, dass die Gründungsgesellschafterin, die European Securities Invest SECI GmbH, insolvent geworden ist, kann ich meinen Mandanten nur raten, möglichst schnell aus dem Beteiligungsverhältnis auszusteigen.

 

 2.            Datenschutz

 

 In diesem Zusammenhang versucht die Geschäftsführung, die Koordination der Anleger untereinander zu verhindern. Nur so ist sie in der Lage, weiterhin teilweise hohe monatliche Raten einzukassieren und das System am Leben zu erhalten.

 

 Wenn aber die Anleger eigene Interessensvertreter haben, welche in den Gesellschafterversammlungen eine entsprechende Opposition aufbauen, kann eventuell diesem Fonds ein Ende gesetzt werden (siehe Beendigung des CAF?).

 

 Jeder Anleger sollte daher selbst für die Durchsetzung seiner Interessen sorgen oder aber einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt hiermit beauftragen.

 

 3.            Vollmacht

 

 Die Anleger können selbst über die Beschlussvorlagen abstimmen und sind nicht darauf verwiesen, RA Hornik uneingeschränkte Zustimmungsvollmacht zu erteilen, wie das aus dem Vollmachtsformular missverständlich herausgelesen werden könnte. Auf Anfrage teilte RA Hornik mit, dass die Anleger persönlich z. B. per Telefax oder schriftlich bis spätestens 10.05.2010 entsprechende schriftliche Weisung erteilen können.

 

Ich rufe daher alle Anleger auf, sich über Stimmrechtsvollmachten für RA Hornik, welche im Übrigen kostenfrei sind, an der Abstimmung zu beteiligen.

 

4.            Abstimmungsempfehlung

 

Ich werde meinen Mandanten empfehlen, wie folgt abzustimmen:

 

Beschluss 1

 

Es gibt keine Anzeichen, dass die Steuerberatungsgesellschaft die Bilanz nicht ordnungsgemäß aufgestellt hat. Wenn die Ergebnisse der Capital Advisor Fund II GbR (CAF) ein entsprechend schlechtes Ergebnis ausweisen, kann die Steuerberatungsgesellschaft dies nicht korrigieren.

 

Da die Zahlen von mir jedoch auch nicht nachprüfbar sind, werde ich meinen Mandanten empfehlen, sich hinsichtlich dieses Beschlusses zu enthalten.

 

Beschluss 2

 

Meiner Ansicht nach ist gerade die Geschäftsführung dafür verantwortlich, dass ein derart desolates Ergebnis erzielt wurde. Die Geschäftsführung und Gründungsgesellschafterin, die European Securities Invest SECI GmbH sowie die für diese handelnden Geschäftsführer Erwin Zimmermann und Dieter Kremer haben sowohl die Konzeption als auch die jetzige Mittelverwendung zu verantworten. Die European Securities Invest SECI GmbH musste zwischenzeitlich Insolvenz anmelden.

 

Aufgrund dessen sehe ich für meine Mandanten nicht, dass die Geschäftsführung und die Herren Zimmermann und Kremer im Sinne der Anleger gehandelt haben. Dies gilt umso mehr, als gerade diese beiden Herren sich auf der Gesellschafterversammlung des Jahres 2009 zusätzliche Beträge dafür auszahlen lassen wollen, weil sie angeblich aufgrund der Anlegerschutzprozesse Aufgaben auszuführen haben, welche nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fallen (siehe Gesellschaftervers. 2009).

 

Ich werde meinen Mandanten daher raten, dem Entlastungsbeschluss nicht zuzustimmen und die Entlastung mit einem Nein zu verweigern.

 

Beschluss 3

 

Bezüglich dieser ungerechtfertigen Funktionsträgergebühren, wie es die Geschäftsführung nennt, verweise ich auf die Anmerkungen zu der entsprechenden Gesellschafterversammlung (siehe Gesellschaftervers. 2009). Meiner Ansicht nach gehört es nach wie vor zu den Aufgaben einer Geschäftsführung, sämtliche Geschäfte auszuführen und nicht für einzelne Sondergeschäfte Zusatzzahlungen zu verlangen, welche ganz klar ausschließlich zu Lasten der kapitalaufbringenden Anleger gehen. Wenn jetzt eine Korrektur in Form einer Deckelung beschlossen werden soll, mag das zwar einerseits der richtige Weg sein; es ändert aber nichts daran, dass meiner Ansicht nach mit den vorgenannten Beschlüssen weiteres Kapital von den Anlegern hin zu den Initiatoren/Geschäftsführern übertragen wird.

 

Es stellt sich hier ganz klar die Frage, wie weiter mit dieser Gesellschaft verfahren werden soll oder ob diese nicht geregelt auseinandergesetzt wird (siehe hierzu Beendigung der CAF?).

 

Ich werde dennoch meinen Mandanten raten, diesem Beschluss nicht zuzustimmen und mit Nein zu votieren.

 

Beschluss 4

 

Mit diesem Beschluss soll eine neue Geschäftsführerin bestellt werden, nachdem die European Securities Invest SECI GmbH Insolvenz angemeldet hat. Entgegen den Erläuterungen der Geschäftsführung kann die European Securities Invest SECI GmbH sich gar nicht „bereit erklären“, die Geschäftsführung niederzulegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird eine GmbH nämlich automatisch aufgelöst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Die intendierte Konstellation lässt wiederum nichts gutes erahnen. Die Geschäftsführung soll eine Gesellschaft übernehmen, die diese Funktion in einer anderen Gesellschaft (ADF GmbH & Co. Immobilien KG) innehat, an welcher wiederum die Capital Advisor Fund II GbR (CAF) beteiligt ist. Hier soll ganz offensichtlich mit einer Art Zirkelverfahren eine Kontrolle durch Dritte ausgeschlossen werden. Immerhin waren die Herren Zimmermann und Kremer die Geschäftsführer der insolventen European Securities Invest SECI GmbH und machen auf diese Art gerade so weiter wie bisher. Und das mit einem um mindestens 450.000,00 € erhöhten Geschäftsführergehalt (siehe hierzu Beschluss 3).

 

Ich werde meinen Mandanten daher raten, diesem Beschluss  nicht zuzustimmen.

 

Beschluss 5

 

Auf den Sitz der Gesellschaft kommt es nicht an. Ich werde meinen Mandanten daher raten, sich zu enthalten.

 

 

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