CAF unterliegt erneut

Rechtsprechung gegen die CAF verfestigt sich

 

02.08.2013

 

Der neue Anlauf der CAF, meine Mandanten auf Zahlung zu verklagen (s. Neuer Klageanlauf), ist wie zuvor schon erneut gescheitert.

 

Das Amtsgericht Freiburg hat der Klage der Capital Advisor Fund II GbR auf Rückzahlung der angeblich rückständigen Einlagen eine klare Absage erteilt. Es war unter anderem der interessanten Auffassung, dass der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Ausschluss des Kündigungsrechts für 18 Jahre eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB darstellt und dass deshalb dem Anleger ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Auch konnte das Amtsgericht nicht erkennen, wie die Kapitalanlage bei der Capital Advisor Fund II GbR zum Erfolg für den Anleger kommen soll, wenn die Gesellschaft 80% aller Einlagen für die Vergütungen der Funktionsträger aufgebracht hat (näheres unter Protokolle 2012).

 

Bezüglich der Verjährung hat das Amtsgericht richtigerweise auch die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (drei Jahre nach Kenntniserlangung) unterworfen und damit lang zurückliegende Rückstände als verjährt angesehen.

 

Das Berufungsgericht (Landgericht Freiburg) wollte zwar die Frage der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Kündigung nicht so deutlich beantworten, ließ aber durchblicken, dass die vom Amtgericht Freiburg nicht thematisierte Frage des Widerrufs nach Haustürwiderrufsgesetz und dessen Rechtsfolgen hier Anwendung finden würden. Auch dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass es gedachte, den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 22.05.2012 (Az. II ZR 1/11) zu folgen.

 

Das Verfahren endete jedoch nicht mit Urteil, sondern mit einem für meinen Mandanten sehr günstigen Vergleich, der einem Urteil in wesentlichen Punkten in nichts nachsteht und sogar eine endgültige Befriedung der Angelegenheit brachte. Der von mir vertretene Kläger braucht weder rückständige Einlagen zu zahlen noch das von der Capital Advisor Fund II GbR errechnete negative Abfindungsguthaben auszugleichen.

 

Die von der Capital Advisor Fonds II GbR in den Prozessen vorgelegten anderslautenden Urteile verschiedener Oberlandesgerichte scheinen daher Einzelfälle zu sein, welche nicht verallgemeinerungsfähig sind.

 

Gerne bin ich behilflich, jeden einzelnen Fall zu prüfen und die eigenen Ansprüche geltend zu machen bzw. diejenigen der Capital Advisor Fund II GbR erfolgreich abzuwehren.


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