CAF Capital Advisor Fund II GbR

Anlageform mit hohem Risiko

 

Bei der Capital Advisor Fund II GbR handelt es sich um einen so genannten Blind Pool, der keine festen Investitionsobjekte besitzt, sondern nach einem so genannten Vier-Säulen-Modell und der Anlagetheorie von Markowitz investieren will. Gemäß Prospekt sollte in Immobilien, in Private Equity, in Wertpapierfonds und in Alternative Investments investiert werden. Hiernach sollte ein Fondskapital in Höhe von 120 Mio. € bis zum 31.12.2006 eingeworben sein. Dieses Ziel hat der Fonds aber Weitem verfehlt, sodass auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, die Zeichnungsfrist kurzerhand um ein Jahr zu verlängern. Dies hatte natürlich zur Folge, dass die prospektierten und versprochenen Anlagen nicht getätigt werden konnten.

 

Verschwiegen wurden die Risiken dieser Anlageformen, insbesondere bei dem Private Equity und den Alternative Investments. Zwar sind diese so genannten Asset-Klassen mit Wertsteigerungsmöglichkeiten ausgestattet, bergen aber im Gegenzug ein erhöhtes Totalverlustrisiko. Nur wenn alle positiven Prognosen eintreffen, kann mit dieser Strategie auf Dauer ein Gewinn erzielt werden.

 

Zusätzlich zu diesem Risiko des Totalverlustes besteht insbesondere für den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Risiko, für nicht ausgleichsfähige Verluste direkt dem jeweiligen Gläubiger mit dem gesamten Privatvermögen zu haften. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung, wie es teilweise mit lapidaren Hinweisen auf den Geschäftsbriefen seitens der Fondsverwaltung versucht wird, dürfte nach der aktuellen Rechtslage nicht bestehen. Nur wenn in den jeweiligen einzelnen Verträgen mit jedem Lieferanten oder sonstigem Geschäftspartner ein Ausschluss dieser Haftung vereinbart wird, bleibt der Gesellschafter befreit.

 

Mir sind Fälle bekannt, in denen die Gesellschafter während der Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Doppelten der Einlage belastet wurden und auch die Gerichte diese Auffassung bestätigten.

 

Neben der Darstellung dieser Blind-Pool-Eigenschaft und der systemimmanenten Risiken wären weitere Informationen vor der Anlageentscheidung wichtig gewesen, welche aber gewöhnlicherweise nicht erteilt. wurden.

  

So ist die geschäftsführende Gesellschafterin und gleichzeitig Gründungsgesellschafterin die European Securities Invest SECI GmbH. Diese ist aus der C & H Vermögensplan GmbH hervorgegangen, welche bereits in die Insolvenz der Reithingerbank und in die Unregelmäßigkeiten um den Master Star Fund und den Master Advisory Fund involviert war. Durch die Umfirmierung von C & H Vermögensplan GmbH in European Securities Invest SECI GmbH sollte offensichtlich dieser Zusammenhang verwischt werden.

 

Die Vermittlung der Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR wurde von der Futura Finanz AG oder nach deren Insolvenz von der IFF AG (IFF AG Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen) ausgeführt. Vorstand dieser IFF AG ist Herr Michael Turgut. Er und seine Vermittlungsgesellschaften waren bereits Subjekt verschiedener Pressemitteilungen im Zusammenhang mit Fondsprojekten, die allesamt gescheitert sind, z. B. Göttinger Gruppe, Frankonia-Gruppe, Master Star Fund, Master Advisory Fund usw..

 

Ein weiteres, zumeist verschwiegenes Problem ist auch die Tatsache, dass die Einlagen, insbesondere die Einmaleinlagen nicht investiert wurden. Im Emissionsprospekt, der in den meisten Fällen nicht bzw. nicht in ausreichendem Abstand vor dem Beratungsgespräch ausgehändigt wurde, wird erklärt, dass 12 % der Netto-Vertragssumme für die Provisionszahlungen verwendet werden. Aus diesen Gründen sind relativ hohe Einmaleinlagen erforderlich geworden. Wenn allerdings die Einmaleinlage nicht ausreichen sollte, um die Provisionen zu bedienen, sollten die zu leistenden Ratenzahlungen solange um die Hälfte gekürzt und an den Vertrieb überwiesen werden, bis der erforderliche Betrag erreicht war. Wenn man dann noch beachtet, dass der Vertrieb von der Ravena AG organisiert wurde, welche ebenfalls von den Fondsinitiatoren beherrscht wurde, wird die Selbstbedienungsmentalität bei diesem Fonds offensichtlich.

 

Nach meiner Auffassung entspricht diese Konstruktion genau derjenigen des Master Star Fund, wobei allerdings die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, es bislang noch nicht für erforderlich gehalten hat zu intervenieren. Eine entsprechende Anfrage meiner Kanzlei ist ergebnislos geblieben.

 

Ich habe für meine Mandanten verschiedene rechtliche Möglichkeiten geprüft und erste gerichtliche Schritte eingeleitet. Ich bin nämlich der Auffassung, dass in diesen Fällen eine Falschberatung vorgelegen hat und den Anlegern Schadenersatz zusteht.

 

Da in solchen Fällen eine Rückabwicklung gegenüber dem Fonds derzeit nicht möglich ist (Grundsätze der so genannten fehlerhaften Gesellschaft; diese Frage wird allerdings vom Europäischen Gerichtshof /EuGH überprüft), habe ich die IFF AG Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen auf Schadenersatz verklagt. Ich will mit den oben genannten Unterlagen und Zeugenaussagen beweisen, dass die IFF AG falsch beraten hat und dadurch meinen Mandanten ein Schaden entstanden ist.

 

In anderen Fällen hat die Capital Advisor Fund II GbR selbst Klage auf die rückständigen Einlagen erhoben, nachdem die Zahlungen in das Fondsvermögen eingestellt waren. Ich bin diesen Ansprüchen entgegengetreten und will erreichen, dass sich meine Mandanten mit sofortiger Wirkung von der Beteiligung lösen können, auch wenn, wie bereits oben erwähnt, auf Grund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft das eingezahlte Kapital vor einer Entscheidung des EuGH nicht mehr in vollem Umfang zurückzuerhalten ist. Wichtig ist es uns jedoch, meine Mandanten von weiteren Zahlungsverpflichtungen und gegebenenfalls der beschriebenen Nachschusspflicht zu befreien. Der Schadenersatz würde dann wiederum gegenüber der Vermittlungsgesellschaft geltend gemacht werden oder aber gegenüber der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin, der European Securities Invest SECI GmbH. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich der Gründungsgesellschafter verpflichtet, über die besonderen Risken der Beteiligung aufzuklären, wobei die Vermittler vor Ort als deren Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB gelten. Falls diese Fehler gerichtsfest nachgewiesen werden können, ist auch die Gründungsgesellschafterin zum Schadenersatz verpflichtet.
 

Als erstaunlicher Nebeneffekt in den Verfahren gegen die Vermittler taucht auf, dass die IFF AG Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen behauptet, dass selbst ihre Direktionsvorstände nicht in ihrem Namen und in ihrem Auftrag aufgetreten sind. Im Klartext bedeutet dies, dass die eigenen Vermittler und sogar die Direktionsvorstände im Regen stehen gelassen werden, denn für den Fall, dass die IFF AG nicht haftbar ist, würden die Ansprüche gegen den Vermittler bestehen.

 

Bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen der Capital Advisor Fund II GbR und der Prüfung von bestehenden Ansprüchen, insbesondere auch gegen die IFF AG, bin ich gerne mit meiner Erfahrung behilflich.

 

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