Inakzeptable Vergleichsvorschläge

 

28.09.2007

 

Wie befürchtet, hat die Insolvenzverwaltung tatsächlich geprüft, ob Nachzahlungen von den atypisch stillen Gesellschaftern eingetrieben werden können. Hierbei beruft sie sich auf § 236 HGB, der im Falle der Insolvenz der Geschäftsinhaberin dem Gesellschafter die Pflicht auferlegt, in Höhe seiner rückständigen Einlagen den Verlust zu decken. Zukünftige Zahlungen hingegen sind auf Grund der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zu leisten.

 

Die Insolvenzverwaltung hat eine Rechnung erstellt und jedem Gesellschafter eine Verlustzuweisung in Höhe von 53,69% mitgeteilt, bezogen auf eine "Hafteinlage laut Handelsregister". Hier irrt jedoch die Insolvenzverwaltung, denn eine "Hafteinlage laut Handelsregister" gibt es im Bereich der stillen Gesellschaften gerade nicht.

 

Nach Abzug der erbrachten Zahlungen wurde dann ein Zahlungsanspruch seitens der Insolvenzverwaltung errechnet. Da die Prozessrisiken mit 50% eingestuft wurden, kam man dann zu einem Vergleichsvorschlag in dieser Größenordnung.

 

Unserer Kanzlei ist nicht bekannt, wer die Anwälte waren, die einer solchen "Vergleichsregelung" zugestimmt haben. Wir sehen für unsere Mandanten keine Veranlassung, irgendeine Zahlung zu leisten, insbesondere nicht auf der im Schreiben der Insolvenzverwaltung vorgebrachten Rechtsgrundlage.

 

An den vorgeschlagenen Musterprozessen werden sich unsere Mandanten ebenfalls nicht beteiligen, sondern eine individuelle Lösung auf der von uns vorgeschlagenen Grundlage suchen.


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