Neues Angebot der Insolvenzverwalterin

 

22.06.2009

 

Die Insolvenzverwalterin Amend, welche für die Insolvenz über das Vermögen der Vericon AG zuständig ist, hat die Angebote an die Anleger erneuert, nachdem sie offensichtlich vor dem Amtsgericht Königstein im Taunus ein positives Urteils erstritten hat. Hiermit will sie offensichtlich die Anleger verunsichern und zum Vergleichsabschluss drängen.

 

Allerdings ist meines Erachtens nach wie vor Vorsicht geboten. In den von mir betreuten Fällen weichen die Zahlen des ersten Vergleichsangebotes vom September 2007 (siehe Inakzeptable Vergleichsangebote) erheblich ab, sodass bezweifelt werden muss, ob die Insolvenzverwalterin den Überblick behalten hat.

 

Außerdem ist sowohl den Rundschreiben als auch den Vergleichsangeboten und den Formulierungen in den Vereinbarungen zu entnehmen, dass die Insolvenzverwaltung offensichtlich die Konstruktion einer atypisch stillen Gesellschaft mit der einer Kommanditbeteiligung verwechselt. Selbstverständlich sind die Gesellschafter einer atypisch stillen Beteiligung nicht verpflichtet, zukünftig Einlagen zu erbringen. Der Verweis auf das Recht der Kommanditgesellschaften ist deplaziert und infolgedessen unbeachtlich.

 

Die Forderungen, die die Insolvenzverwalterin auf der Basis des Gesetzes (§ 236 Abs. 2 HGB) und des Gesellschaftsvertrages (§ 4 des Gesellschaftsvertrages) erhebt, betreffen allenfalls die rückständigen Einlagen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gesellschaft beendet und muss abgewickelt werden. Falls die Anleger alle Raten bis zur Insolvenz erbracht haben, gibt es meiner Ansicht nach keine rückständigen Einlagen mehr und der Anspruch der Insolvenzverwalterin geht per se ins Leere. Allenfalls diejenigen Anleger, die auf Rat ihres Anwaltes oder aus eigenem Antrieb die Zahlungen vor der Insolvenz bereits eingestellt hatten, könnten für diese rückständigen Einlagen haften. Bei Aufrechterhaltung des Angebots der Insolvenzverwalterin Amend wäre folglich nur die Hälfte der rückständigen  Einlagen zurückzubezahlen. Je nach dem, wie hoch dieser Betrag ist, wäre zur Beendigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche an eine Annahme zu denken. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass dann der gesamt eingezahlte Einlagebetrag verloren ist. Mit in die Überlegung hineinbezogen werden muss, dass die Vericon AG kein Vermögen mehr hat und insofern auch aus der Insolvenz kaum ein Ertrag zu erhoffen ist.

 

Wie bereits erwähnt, ist der Text der Vergleichsvereinbarung nicht so eindeutig, dass sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten abgegolten wären durch eine Abschlusszahlung. Hier muss nachgebessert werden und ich warne davor, die Vereinbarung in der vorliegenden Version zu unterzeichnen.

 

Rechtlich gesehen teile ich die Ansicht der Insolvenzverwalterin hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Königstein im Taunus nicht. Die Besonderheit dieses Falles war, dass einerseits der Prospekt vorlag, was in vielen der von mir betreuten Fällen nicht der Fall ist. Das Amtsgericht sieht daher die Anlegerin als beraten an. Andererseits fehlen der dortigen Anlegerin Zeugen für die mögliche Falschberatung. Es scheint so, als hätte sie den Prozess aus diesen beiden Gründen verloren. Ich gehe davon aus, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden ist und insofern das Landgericht die Möglichkeit hat, die Ansicht der Einzelrichterin am Amtsgericht zu überprüfen.

 

Allerdings ist aufgrund dieser Besonderheiten dieser Fall nicht verallgemeinerungsfähig und jeder Anleger sollte für sich beurteilen, ob er die Nachzahlung aus rechtlichen Gründen verweigern will oder ob er aus wirtschaftlichen Gründen die Sache beendet (unter den vorgenannten Voraussetzungen).

 

Ich rate jedoch dringend, die individuelle Prüfung von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt sowohl hinsichtlich der Beratungssituation als auch hinsichtlich der Formulierung der Vergleichsvereinbarung.

 

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