Zwangsvollstreckung

Grundsätzlich kann niemand eine Zwangsvollstreckung beginnen, wenn er nicht einen so genannten vollstreckbaren Titel vorliegen hat. Solche sind insbesondere Urteile, Vollstreckungsbescheide oder aber auch notarielle Urkunden, die ohne Gerichtsverfahren erstellt werden.

 

Umgekehrt braucht niemand auf eine bloße Ankündigung eines möglichen Gläubigers, er würde ein Inkassobüro beauftragen oder den Gerichtsvollzieher schicken, Angst vor der Vollstreckung zu haben. Auch dieser Gläubiger benötigt einen Vollstreckungstitel.

 

Wenn dieser vorliegt, kann mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden. Hierfür gelten eigene Regelungen, je nach dem, ob es sich um eine Vollstreckung in das bewegliche oder in das unbewegliche Vermögen handelt.

 

1.      Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

 

Je nach dem, in welche Vermögenswerte vollstreckt werden soll, ist hierfür der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht zuständig.

 

Der Gerichtsvollzieher führt insbesondere Pfändungen beim Schuldner selbst in dessen bewegliche Gegenstände durch. Falls der Schuldner nicht sofort zahlt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) beauftragen. Hier muss der Schuldner seine Vermögensverhältnisse offen legen und der Gläubiger kann feststellen, ob und wie er den Titel vollstrecken kann.

 

Sollte sich der Schuldner nicht kooperativ zeigen, besteht die Möglichkeit, durch die Beantragung eines Haftbefehls den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung notfalls aus dem Gefängnis heraus zu zwingen.

 

Ob dann allerdings die Zwangsvollstreckung erfolgreich ist, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schuldners ab.

 

Für den Fall, dass der Schuldner über ein Konto oder über eine Arbeitsstelle oder sonstige Einkünfte verfügt, kann man als Gläubiger einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht erlässt einen solchen Beschluss mit dem Inhalt, dass der sogenannte Drittschuldner, beispielsweise die Bank oder der Arbeitgeber, verpflichtet werden, an den Gläubiger zu zahlen und nicht mehr an den Arbeitnehmer/Bankkunden. Diese Vollstreckungsmaßnahme hat den Vorteil, dass nicht zuerst Gegenstände veräußert werden müssen, weil der Gläubiger auf das vorhandene Geld zugreifen kann.

 

Sollte der Schuldner zwischenzeitlich gezahlt haben oder wenn Umstände auftreten, die nach dem Erlass des Urteils entstanden sind, stehen auch dem Schuldner diverse Rechtsinstitute, z. B. die sogenannte Vollstreckungsabwehrklage, zur Verfügung.

 

2.      Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

 

Das unbewegliche Vermögen besteht aus Immobilien. Eine Zwangsvollstreckung in Gebäude geschieht in der Regel durch die Zwangsversteigerung. Als weitere Maßnahme kann eine Zwangsverwaltung beantragt werden. Diese ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Gebäude nur schwer zu versteigern ist, aber gleichzeitig Mieterträge erzielt werden. Diese kann der Gläubiger einziehen lassen und auf die Schuld verrechnen.

 

Bei diesen Zwangsvollstreckungen in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen sind diverse Vorgaben zu beachten. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner kann berechtigte Interessen haben, um eine schnelle Zwangsvollstreckung zu betreiben (für den Gläubiger) oder aber eine unberechtigte Zwangsvollstreckung abzuwehren (für den Schuldner).

 

In jedem Falle, ob als Gläubiger oder als Schuldner, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Fehler zu vermeiden oder um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Gerne bin ich behilflich.


Anrufen

E-Mail

Anfahrt