Beendigung des CAF Capital Advisor Funds II GbR beschließen

Möglichkeit auf der Gesellschafterversammlung 2011 eröffnet

 

05.01.2012

 

Die Fondsgeschäftsführung der Capital Advisor Fund II GbR hat für den 16.01.2012 die Gesellschafterversammlung für das Jahr 2011 einberufen. Sie findet in der Gaststätte „Jagdschlössl“, Geiselgasteigstraße 153, 81545 München-Harlaching um 10:00 Uhr statt. Der dort wichtigste Punkt betrifft meiner Ansicht nach die Beschlussfassung zu Beschluss 5. Ich selbst hatte den dort zur Abstimmung gestellten Auflösungsantrag gestellt, um weiteren Schaden von den Anlegern abzuwenden. Allerdings hat die Fondsverwaltung nicht meine volle Begründung abgedruckt, sondern eigene Erläuterungen entgegen gesetzt, die jedoch meiner Auffassung nicht entsprechen. Aus diesem Grund gebe ich wie folgt den Wortlaut meiner Begründung für den Auflösungsantrag bekannt:

 

„Gemäß § 14 Abs. 1 lit. i) des Gesellschaftervertrages (GV) kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Gemäß § 27 Abs. 1 GV kann dies zum Ende eines Geschäftsjahres geschehen. Hierzu bedarf es der Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen (§ 12 Abs. 4 GV).

 

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Bongarth und der von ihm vertretenen Anleger kann die Gesellschaft die Wertsteigerungen, die in dem Prospekt und in den Beratungsgesprächen kommuniziert werden, nicht mehr erreichen. Gerade die Investition in risikobehaftete und verlustanfällige Unternehmensbeteiligungen birgt die Gefahr, dass die Anleger selbst um ihre Einzahlungen bangen müssen. Die bisherigen Geschäftstätigkeiten beschränkten sich primär auf den Ausgleich von Vermittlungsprovisionen, die Zahlung von Geschäftsführervergütungen und die Führung von Prozessen, mit denen die Anleger versuchen, aus der Beteiligung heraus zu kommen. Infolgedessen tendiert die bisherige aktive Geschäftstätigkeit gegen Null, wie sich aus den Geschäftsberichten und den vorgelegten vorläufigen Auseinandersetzungsguthaben für aussteigewillige Anleger ergeben hat.

 

Um einen noch größeren Verlust bei allen Anlegern zu verhindern, sieht Rechtsanwalt Bongarth und die von ihm vertretenen Gesellschafter es als die beste Lösung an, wenn noch in diesem Jahr alle Einzahlungen gestoppt werden und die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Dann wird das noch vorhandene Kapital verteilt, die gegebenenfalls noch offen stehenden Forderungen beigetrieben und damit für die Zukunft nicht nur die Einlagezahlungen, sondern auch die mögliche Haftung der Gesellschafter mit dem gesamten Privatvermögen für weitere Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeschlossen."

 

Die von der Geschäftsführung angesprochene wirtschaftliche Situation ist nach wie vor desolat und eine Verbesserung ist nicht feststellbar. Insbesondere das angeblich positive Ergebnis für das Jahr 2010 ist nur dadurch entstanden, dass Rückstellungen aufgelöst wurden. Hierbei handelt es sich um einen rein bilanziellen Vorgang, den ich schon früher kritisiert hatte (siehe Gesellschaftervers. 2010).

 

Die anhängigen Verfahren könnten sofort beendet werden, wenn die Fondsgesellschaft bereit ist, die Kläger zu entlassen. Im Übrigen gingen diese Klagen ohnehin ins Leere, wenn sich die Gesellschaft im Liquidationsstadium befindet.

 

Fraglich ist, welche Gesellschaftsschulden noch existieren sollen. Dem Grunde nach dürfte es solche überhaupt nicht geben, denn die Fondsgesellschaft sollte nur das Geld der Anleger verwalten und investieren, aber keine Schulden machen. 

 

Meiner Ansicht nach ist es besser, zum jetzigen Zeitpunkt die Geschäftstätigkeiten zu beenden, bevor noch weiteres Geld der Anleger fehlgeleitet wird und womöglich sich der bereits erlittene Schaden vergrößert. Immerhin droht bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nahezu jederzeit die persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden.

 

Ich appelliere daher an alle Anleger, für eine entsprechende Mehrheit zu sorgen und dem Antrag auf sofortige Auflösung der Gesellschaft zuzustimmen.

 

Zu den übrigen Beschlüssen rate ich meinen Mandanten zu folgendem Abstimmungsverhalten:

 

Beschluss 1

 

Es ist davon auszugehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft Pape & Co. GmbH ihre bilanziellen und beruflichen Verpflichtungen in ausreichender Form wahrgenommen hat. Da mir nähere Angaben und vor allem Unterlagen zum Geschäftsjahr 2009 nicht vorlagen, schlage ich meinen Mandanten eine Enthaltung vor.

 

Beschluss 2

 

Für das Jahr 2010 gilt das für den Zeitraum 2009 Gesagte entsprechend (siehe Beschluss 1).

 

Beschluss 3

 

Sofern es nicht zur Auflösung der Gesellschaft kommt, ist an diesen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nichts auszusetzen. Hier geht es um ein besseres Handling der formalen Voraussetzungen einer Gesellschafterversammlung.

 

Aus diesem Grund werde ich meinen Mandanten die Zustimmung empfehlen.

 

Beschluss 4

 

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsführung unsinnige Prozesse in Auftrag gibt und meinen vorgenannten Beschluss 5 nur unvollständig wiedergegeben und mit eigenen, entgegen gesetzten Kommentaren versehen hat, werde ich meinen Mandanten raten, gegen diesen Beschluss zu stimmen und der ADF Verwaltungs GmbH keine Entlastung zu erteilen.

 

Beschluss 5

 

Hier ist infolge der anfangs gemachten Erläuterungen dringend zu empfehlen, dem Auflösungsbeschluss zuzustimmen. Damit wären meiner Ansicht nach die Anleger der Capital Advisor Funds II GbR mindestens ihre Sorgen betreffen weiterer Zahlungen entledigt. Ob es zu den weiteren Problemen kommen wird, wie sie die Geschäftsführung aufzeigt, ist äußerst zweifelhaft.

 

Ich kann daher erneut nur an alle Gesellschafter appellieren, sich um ihren Fonds zu kümmern und entsprechende Weisungen zu erteilen.

 

Gerne stehe ich auch für Anfragen oder für eine Vertretung in dieser Gesellschafterversammlung zur Verfügung.

 

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