IFF AG zu Schadenersatz verurteilt

Fehlerhafte Beratung bezüglich Capital Advisor Fund II GbR

 

17.07.2009

 

Das Landgericht Freiburg hat am 17.07.2009 mit erfreulicher Klarheit festgestellt, dass die Beratung betreffend die Beteiligung am Capital Advisor Fund II durch die IFF AG (Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen) in wesentlichen Punkten falsch gewesen ist. Insbesondere die Aufklärung über das drohende Totalverlustrisiko und die Nachschusspflicht fehlten. Die Zeugeneinvernahme ergab sogar, dass dies von der IFF AG planmäßig so gewollt und den Vermittlern anheim gestellt wurde.

 

Die rudimentären Hinweise auf dem Zeichnungsschein, welche vom Vermittler sowieso nur als „das Kleingedruckte“ heruntergespielt wurden, und die Hinweise im Prospekt, der im vorliegenden Fall jedoch überhaupt nicht übergeben wurde, reichten nicht aus, um die Anleger ordnungsgemäß über diese gravierenden Risiken zu informieren. Näheres zu dieser Thematik siehe unten.

 

Pikant an diesem Urteil war jedoch die Verteidigungsstrategie der IFF AG. Die Prozessvertreter versuchten mit einer abwegigen Argumentation, die Verbindung zwischen dem Vermittler und der Vermittlungsgesellschaft zu trennen mit der Folge, dass nicht die IFF AG, sondern die Vermittler selbst in die Haftung genommen werden müssen.

 

Dies widerspricht einerseits den gesetzlichen Bestimmungen, wonach nicht denjenigen, der die Beratung ausführt, sondern denjenigen, welchem die Beratungsleistungen zuzurechnen sind, also den Geschäftsherrn, die Haftung trifft. Andererseits verdeutlicht dies die Haltung der IFF AG gegenüber langjährigen und treuen Mitarbeitern, wie es der Vermittler in dem ausgeurteilten Fall war. Um den eigenen  Kopf aus der Schlinge zu ziehen, setzt man die Vermittler selbst der Haftung und damit auch den Insolvenzrisiken aus, denn es ist kaum vorstellbar, dass die Vermittler vor Ort sämtliche potentiellen Schadenersatzansprüche befriedigen können. Der Vermittler im vorzitierten Verfahren war dann auch sehr bestürzt und hatte keinen Grund, die Beratungssituation zu Lasten des Anlegers zu beschönigen.

 



 

 

 


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