Zertifikate

 

01.10.2008

 

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der größten Investmentbanken in den USA, darunter auch die Lehman Brothers, stellt sich für viele Anleger die Frage, um welche Finanzprodukte es sich bei den hier betroffenen Zertifikaten überhaupt handelt und im nächsten Schritt welche Schadenersatzansprüche bestehen, wenn ein individueller Schaden eingetreten ist.

 

1. Begriffsbestimmung

 

Zertifikate sind so genannte Inhaberschuldverschreibungen. Kurz gesagt bietet die Emissionsbank ein Wertpapier an, welches der Anleger erwerben kann. Die Rendite und die Rückzahlung werden schriftlich und in Form von umfangreichen Prospekten vereinbart.

 

Wie jedoch bei jedem insolventen Schuldner besteht für den Anleger auch hier die Gefahr, dass die die Zertifikate ausgebende Bank insolvent wird. Dann erhält der Gläubiger nur noch die Insolvenzquote und der Rest seines Geldes ist verloren.

 

Im Gegensatz zu Aktienfonds, welche ebenfalls bei Banken deponiert sind und von ihnen verwaltet werden, handelt es sich bei den Zertifikaten um verbrieftes Kapital der Bank selbst. Die Aktienfonds hingegen bilden so genannte Sondervermögen der Bank mit der Folge, dass diese nicht von einer eventuellen Insolvenz betroffen sind, sondern nach wie vor den Anlegern gehören. Im Insolvenzfalle werden diese gewöhnlicherweise den Anlegern wieder zur Verfügung gestellt.

 

Für Eigenkapital oder Schuldverschreibungen existiert keine Rückversicherung in Form einer Einlagensicherung. Wenn Anleger und Bankkunden ihr Geld auf Girokonten oder auf Sparbüchern anlegen, stellen sie dieses Geld der Bank nur vorübergehend zur Verfügung (als Einlagen). Im Gegensatz zu den Zertifikaten sind diese Einlagen jedoch von dem so genannten Einlagensicherungsfonds erfasst, welcher im Falle der Insolvenz der betroffenen Bank einspringt und die Ausfälle bei den Sparern und Girokontobesitzern ausgleicht. Der Einlagensicherungsfonds wird von den beteiligten Banken gespeist.

 

Hier ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle, insbesondere nicht die ausländischen Banken, dem Einlagensicherungsfonds beigetreten sind und hier ein Ausfallrisiko auch für die Girokonten und die Spareinlagen besteht.

 

2. Einlagensicherungssystem

 

Das Sicherungssystem ist mehrschichtig, je nach dem, ob es sich um eine private Bank, eine Sparkasse oder um eine Genossenschaftsbank handelt.

 

a. Private Banken

 

Private Banken gehören zwingend auf gesetzlicher Grundlage (Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz) der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH an. Ausnahmen gelten für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus EU-Mitgliedsstaaten, die eine Sicherung in ihrem Heimatland besitzen.

 

Von dieser gesetzlichen Sicherung sind jedoch nur Privatpersonen und kleinere Nichtbanken erfasst und infolgedessen  anspruchsberechtigt. Für diese Gläubigergruppen werden 90 % der Einlagen bis zu einem Gegenwert von 20.000,00 € gesichert. Mithin hat jeder Einleger einen Selbstbehalt von 10 % seiner Einlagen zu tragen.

 

Leicht vergessen wird in diesem Zusammenhang, dass mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und insbesondere auch Bund, Länder und Gemeinden auf der gesetzlichen Grundlage nicht anspruchsberechtigt sind mit der Folge, dass für diese Einlagen kein Ersatz geleistet wird.

 

Allerdings haben die meisten privaten deutschen Banken freiwillig einen eigenen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken gegründet. Der Schutz dieses Fonds beginnt dort, wo die Sicherung der gesetzlichen Einrichtung aufhört. Er übernimmt also im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Institutes den 10 %-igen Selbstbehalt und diejenigen Einlagenteile, welche die 20.000,00 €-Grenze übersteigen bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

 

Diese Sicherungsgrenze bedeutet, dass jeder einzelne Kunde bis zu dieser Höchstgrenze eine Absicherung erhält. Alle Einlagenteile, die diese Grenze übersteigen, sind nicht mehr gesichert.

 

So hat beispielsweise die Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, die Deutsche Tochter des zusammengebrochenen amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers, eine Sicherungsgrenze von 285.105.000,00 €, sodass jeder einzelne Kunde in Höhe von ca. 85 Mio € gesichert ist.

 

Die Sicherungsgrenze ist zwingend auf 30 % des haftenden Eigenkapitals der Bank festgelegt. Änderungen kann die Bank eigenmächtig nicht vornehmen. Wenn sich jedoch das Eigenkapital ändert, ändert sich auch diese Sicherungsgrenze.

 

Fazit: Im Regelfall dürften diejenigen Anleger, welche Girokonten oder Spareinlagen bei Deutschen Kreditinstituten oder Filialen von ausländischen Kreditinstituten besitzen, keine Sorge um diese Gelder haben.

 

Allerdings sind bisher keine Informationen an die Öffentlichkeit gelangt, welches Volumen der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken besitzt. Wenn folglich das Entschädigungsvolumen über das Fondsvolumen hinausgeht, werden nicht alle angeblich gesicherten Forderungen bedient.

 

b. Öffentliche Banken, Genossenschaftsbanken

 

Das System der Einlagensicherung bei den öffentlichen Banken (insbesondere Sparkassen) ist weiter verzweigt und funktioniert im Wesentlichen genauso. Nach dem sukzessiven Auslaufen der so genannten Gewährsträgerhaftung haben sich öffentliche Banken ebenfalls einen Einlagensicherungsfonds eingerichtet. Hier sind die Kundengelder bei den jeweils angeschlossenen Instituten unbegrenzt zu 100 % geschützt (so genannte Institutsgarantie).

 

Für die Genossenschaftsbanken (z. B. Volks- und Raiffeisenbanken, PSD-Banken, Sparda-Banken) wurde ein Sicherungssystem installiert, welches aus einem Garantiefonds und einem Garantieverbund besteht. Wie bei den Sparkassen besteht auch hier ein Institutsschutz und damit indirekt der Schutz für die Einlagen der Kunden.

 

Inwieweit in diesem speziellen Entschädigungssystem ein Ausfall zu erwarten ist, wenn die Ansprüche weit höher sind als die Mittel der Entschädigungsfonds, ist ebenfalls unbekannt. Allerdings stünden hier gegebenenfalls wenigstens teilweise öffentliche Mittel zur Verfügung.

 

3. Schadenersatzansprüche

 

Für die Beurteilung, ob im Falle der Anschaffung von Zertifikaten nach einer Beratung in der Bank Schadenersatzansprüche bestehen, kommt es auf die konkrete Beratungssituation an.

 

Grundsätzlich muss der Anleger nach seinen Wünschen und Bedürfnissen und seiner Risikobereitschaft beraten werden und es müssen Auskünfte über die konkreten Anlageobjekte erteilt werden (so genannte anlegergerechte und anlageobjektgerechte Beratung). Hier gibt es für die Beratung zu Zertifikaten keine Besonderheit gegenüber der herkömmlichen Anlageberatung.

 

Allerdings wurden diese Zertifikate oftmals als sicher bezeichnet, und teilweise wurde sogar von den Bankmitarbeitern geraten, festverzinsliche Anlagen (Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere) aufzulösen und stattdessen in Zertifikate zu investieren. In diesen Fällen muss genau auf den Beratungsinhalt geachtet werden, und es würde helfen, wenn Zeugen oder schriftliche Unterlagen vorhanden wären, welche den Inhalt des Beratungsgespräches bestätigen könnte.

 

Zum wesentlichen Inhalt betreffend die Zertifikate gehört der Hinweis, dass die Rückzahlung des investierten Geldes und auch die Verzinsung von der Bonität des Emittenten abhängt. Mit anderen Worten: Wenn die die Zertifikate herausgebende Bank insolvent wird, ist auch das Geld verloren.

 

Außerdem war oftmals Grund für die Umschichtung des Vermögens ein Provisionsinteresse der Bank bzw. deren Mitarbeiter. Hier gilt der alte Grundsatz, dass höhere Renditen mit höherem Risiko erkauft werden, und dass riskantere Produkte auch höhere Provisionen generieren. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 sind die Banken darüber hinaus verpflichtet, Provisionen und sonstige Zahlungen des Emittenten (so genannte Kick-Backs) offen zu legen, denn nur dadurch ist gewährleistet, dass der Kunde sich ein Bild darüber machen kann, ob die Anlage primär seinen Geldvermehrungsinteressen dient oder den Provisionsinteressen des Bankmitarbeiters.

 

Wenn diese Informationen nicht oder nicht ausreichend gegeben wurden, bestehen gute Aussichten, die beratende Bank in die Haftung für Verluste zu nehmen.

 

Gerne prüfe ich die Ansprüche der Betroffenen und gebe eine kurze Stellungnahme zu den realistischen Erfolgsaussichten. Meiner Ansicht nach hat es gerade in der derzeitigen Situation keinen Sinn, in einer Art Panikreaktion mit Nottelefonen und Notdiensten zu versuchen, Banken mit Ansprüchen zu konfrontieren, welche von vornherein aussichtslos sind. Außer Kosten entstehen keine Vorteile für den geschädigten Anleger. Für Panikreaktion besteht insbesondere auch vor der Hintergrund der in Aussicht gestellten staatlichen Hilfe keinerlei Anlass.

 

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass unter Umständen Verjährung eintreten könnte, welche je nach dem, auf welcher gesetzlichen Basis diese zu beurteilen ist, drei Jahre nach dem Kaufdatum oder drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres in welches der Kauf fällt, eintritt.

 

Auch hier bin ich gerne bereit, die individuellen Unterlagen zu prüfen.

 

Darüber hinaus wäre die Prüfung, ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig wäre, vorzunehmen. Entscheidend für eine Deckungszusage wird sein, welchen Bedingungen der Rechtsschutzversicherungsvertrag unterfällt.

 

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