Südwestbank-ZinsHitPlus-Zertifikat

Südwestbank erneut zum Schadenersatz verurteilt

 

19.09.2013

 

Die Südwestbank hatte im Jahre 2005 Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. im Verkaufsportfolio. Allerdings hat die Südwestbank diese Zertifikate nicht als Lehman Brothers Zertifikate verkauft, sondern umbenannt in „Südwestbank-ZinsHitPlus-Zertifikat“. Hierdurch sollte einerseits suggeriert werden, es handele sich um ein Produkt der regional verwurzelten und bekannten Südwestbank, andererseits sollte damit der spekulative Charakter verschleiert werden, der einem ausländischen Emittenten (Herausgeber der Papiere) und der Garantin innewohnt.

 

Als im Jahre 2008 die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Insolvenz fiel, waren auch die Papiere wertlos. Es handelt sich nämlich bei solchen Zertifikaten um sogenannte Inhaberschuldverschreibungen, welche nur so lange einen Wert besitzen, wie der Schuldner, der die Papiere, herausgibt, zur Rückzahlung in der Lage ist. Wenn aber wie hier, die Emittentin insolvent wird, sind die Papiere wertlos (s. Zertifikate).

 

Von dieser Problematik lenkte aber die Umbenennung in Südwestbank-ZinsHitPlus-Zertifikat ab, der Anleger konnte nicht wissen, dass im Südwestbank-Papier ein Lehman Brothers-Produkt steckt.

 

Nachdem das Landgericht Freiburg in einem Urteil vom 19.11.2010 bereits entschieden hatte, dass die Südwestbank den Schaden durch diese Umbenennung und die Pleite der Lehman Brothers ausgleichen musste und dies das OLG Karlsruhe am 14.03.2012 bestätigte, hat jetzt auch das Landgericht Stuttgart in dem klaren und deutlichen Urteil vom 15.03.2013 (Az. 12 O 294/12) ebenso entschieden. Es sprach meinem Mandanten den vollen Schadensersatz zu und darüber hinaus eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals, weil es der Auffassung war, dass der Anleger sein Geld anderweitig investiert hätte.

 

Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass eine Beratung über dieses Emittentenrisiko hätte stattfinden müssen, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt die Lehman Brothers Co. B.V. nicht insolvenzgefährdet war. Allein die Tatsache, dass die Gefahr der Insolvenz und damit des Ausfalls der Forderung besteht, sei aufklärungspflichtig. Damit folgt das Landgericht Stuttgart der Auffassung des Bundesgerichtshofes.

 

Der Flyer war nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Aufklärung zu ersetzen, weil die Risikohinweise zu versteckt und zu unleserlich waren.

 

Obwohl der Erwerb im Jahr 2005 stattfand und dort die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG galt, erkannte das Gericht ein vorsätzliches Vorgehen der Südwestbank aufgrund der gesamten Umstände. Es konnte daher auf die allgemeinen Vorschriften abstellen und den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den Schadensersatz begründenden Umständen verlegen. Dies war die Pleite der Lehman Brothers im Jahre 2008.

 

Das OLG Stuttgart hat diese Entscheidung bestätigt, indem es die Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen hat. Das OLG Stuttgart war über die Argumentation des LG Stuttgart hinaus sogar der Auffassung, dass die Hervorhebung der Südwestbank an mehreren Stellen sogar gezielt eingesetzt wurde, um die Anleger über den wahren Inhalt, nämlich Lehman-Brothers Zertifikate, im Unklaren zu lassen, wenn nicht gar zu täuschen. Eine solche Klarheit von Gerichten gegenüber solchen Kapitalanlagen würde man sich öfter wünschen!

 

Gerne bin ich Anlegern, die in verlustbringende Zertifikate der Südwestbank investiert haben, bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen behilflich.

 

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