Widerruf und Umschuldung

Altfälle vor dem 01.01.2003

 

01.05.2008

 

Vergleiche zur Erledigung der rechtlichen Auseinadersetzungen kamen meist nur mit denjenigen Banken zustande, die auch die ursprüngliche Finanzierungszusage gegeben hatten. In den Fällen aber, in denen eine Umschuldung vorgenommen wurde, haben sich die Banken geweigert, Vergleiche abzuschließen.

 

Allerdings war zu unterscheiden, ob die Umschuldung mit der gleichen Bank oder mit einer fremden Bank stattgefunden hat. Bereits im Jahre 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Umschuldung bei derselben Bank lediglich eine Fortsetzung des alten Darlehensvertrages mit neuen Konditionen ist (so genannte „Prolongation“) und dass sich an dem Bestehenbleiben des Widerrufsrecht nichts ändert (BGH-Urteil vom 15.11.2004, Az II ZR 375/02). Hintergrund dieser Problematik ist, dass das Widerrufsrecht gemäß § 2 Haustürwiderrufsgesetz innerhalb eines Monats nach beiderseitiger vollständiger Leistung erlischt. Die beiderseitigen Leistungen sind erbracht, wenn die Bank das Darlehen ausgezahlt und der Darlehensnehmer es wieder verzinst zurückgezahlt hat.

 

Der II. Zivilsenat hat in dem vorzitierten Urteil jedoch keine Erbringung der Leistungen gesehen, wenn der Darlehensnehmer das ursprüngliche Darlehen lediglich verlängert und dadurch eine weitere Verpflichtung bei der gleichen Bank eingegangen ist.

 

Bislang sind die deutschen Gerichte davon ausgegangen, dass § 2 Haustürwiderrufsgesetz Anwendung findet und das Widerrufsrecht ausscheidet, wenn eine fremde Bank die Umschuldung durchführt.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte hieran jedoch Zweifel und legte mit Beschluss vom 02.10.2006 (AZ: 6 U 8/06) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob nach einer Umschuldung auf eine fremde Bank das Widerrufsrecht allein auf Grund des Zeitablaufs (ein Monat nach Umschuldung) erlöschen kann.

 

Der Schlussantrag des Generalanwaltes kam am 21.11.2007 zu einem sehr anlegerfreundlichen Ergebnis. Er schlug dem Europäschen Gerichtshof (EuGH) vor, diese Regelung als unwirksam und nicht richtlinienkonform anzusehen. Dies würde bedeuten, dass auch in den Umschuldungsfällen zu einer fremden Bank das Widerrufsrecht nicht alleine auf Grund von Zeitablauf erlöschen kann.

 

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertrag fehlt oder fehlerhaft erteilt wurde und dass sich die Beratung zum WGS-Fonds und zur Finanzierung in einer Haustürsituation abgespielt hat.

 

Leider ist entgegen der sonstigen Gepflogenheiten der Europäische Gerichtshof dieser anlegerfreundlichen Ansicht des Generalanwaltes nicht gefolgt.

 

Am 10.04.2008 hat er es für rechtmäßig erachtet, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft das Widerrufsrecht einer zeitlichen Beschränkung unterwirft, so wie es das deutschen Haustürwiderrufsgesetz vorsieht.

 

Damit dürften entgegen der Erwartungen der Anlegerschutzanwälte und Verbraucherschützer die so genannten Umschuldungsfälle, in denen eine Erledigung vor dem 01.01.2003 eingetreten ist, nicht mehr auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes rückabgewickelt werden können. Ansprüche gegen die Bank aus anderen Rechtsgründen, z.B. wegen nachgewiesener Falschberatung, sind hiervon nicht betroffen. Diese bestehen auch unabhängig von der Umschuldung gegen die erstfinanzierende Bank.

 

 

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