Eintritt der Verjährung
29.03.2011
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat zum 01.01.2002 bekanntlich neue Verjährungsvorschriften in das BGB eingefügt. Die allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a. F. von 30 Jahren wurde abgeschafft und verkürzt auf drei Jahre gem. § 195 BGB n. F.. Allerdings hat der Gesetzgeber den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf das Ende des Jahres fixiert, in welchem der Gläubiger eines Anspruches Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat (§ 199 BGB n. F.). Im Anlegerbereich kommt es daher darauf an, wann der Anleger Kenntnis von einer Falschberatung hatte und diese, gegebenenfalls auch mit einem Feststellungsantrag, gerichtlich hätte durchsetzen können.
Sämtliche bis zum 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche wurden an diesem Maßstab gemessen. Es konnte daher zu einer wesentlichen Verkürzung der Verjährung kommen, wenn die Umstände schon vor diesem Datum bekannt waren.
Allerdings hat § 199 BGB n. F. eine weitere Verjährungshürde eingebaut: Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem 01.01.2002 und endend mit dem 31.12.2011. Alle Ansprüche, welche vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis und auf die Durchsetzung mit dem 31.12.2011.
Aus diesem Grund sollten alle Anleger ihre Anlagen und alle sonstigen Gläubiger ihre noch nicht titulierten Ansprüche überprüfen, um rechtszeitig im Laufe des Jahres 2011 verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.
Dies gilt natürlich nicht für solche Gläubiger, welche bereits ein rechtskräftiges Urteil in den Händen halten. Hier bleibt es bei der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
Gerne bin ich bereit, die individuellen Ansprüche auf den Verjährungseintritt zu überprüfen.