TVVG erneut verurteilt
Günstige Perspektiven für die Anleger der Thomae-Fonds
31.07.2013
Lange und mit sämtlichen prozessualen „Tricks“, welche die Zivilprozessordnung hergibt, hat die TVVG versucht, sich der Schadensersatzpflicht für eine Falschberatung im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Beteiligung an den Thomae-Fonds zu entziehen. Dort aber, wo der Anleger die Falschberatung gerichtsfest beweisen konnte, z.B. anhand von Dokumenten oder mit Zeugenaussagen des Vermittlers, haben die involvierten Oberlandesgerichte die Haftung der Treuhänderin allgemein (wie schon vorher der BGH) und speziell diejenige der TVVG erkannt.
Das OLG Karlsruhe (Zivilsenate Freiburg) hat die beiden erstinstanzlichen Urteile (AZ. 5 O 108/10 und 5 O 118/10; s. TVVG verurteilt) voll umfänglich bestätigt (AZ. 13 U 195/11 und 13 U 196/11). Die TVVG hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, die erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg führen.
Auch das KG Berlin hat in seiner zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2013 (AZ. 23 U 69/12) sehr deutlich gemacht, dass eine Treuhänderin eine Aufklärung über alle wesentlichen Risiken schuldet und sich dieser Aufgabe nicht dadurch entledigen kann, dass sie Vermittler damit beauftragt.
Gerade bei der Frage, ob das Handeln von selbstständigen Vermittlern der Auftraggeberin zuzurechnen ist, konnten sich die Oberlandesgerichte auf das Urteil des BGH vom 11.07.2012 (AZ. IX ZR 164/11) stützen.