Gesellschafterversammlungen 2008 - Erster Teil

 

27.05.2008

 

Mit standardisierten Schreiben, welche das Datum 14.05.2008 tragen, wurden sämtliche Anleger der Thomae-Fonds Nr. 1-4 und Nr. 6-7 über eine Gesellschafterversammlung am 30.05.2008 informiert. Außerdem wurde ein Weisungsbogen angelegt, der ausgefüllt an die Treuhänderin, die TVVG, nach 

 

Das Schreiben weist zunächst darauf hin, dass die TVVG auf der Basis des Treuhandvertrages nach wirtschaftlichem Ermessen abstimmen wird, wenn die Anleger eine ausdrückliche Abstimmungsanweisung nicht erteilen.

 

Meine Kanzlei hält nach wie vor dieses Abstimmungsverhalten der Treuhänderin für vertragswidrig (siehe Beitrag Turbulenzen auf Fondsebene vom 01.03.2007). Bislang schien auch die Geschäftsführerin, die HBV GmbH, dieser Auffassung zu folgen. Auf den Gesellschafterversammlungen der Thomae-Fonds Nr. 5 und Nr. 8, wo die TVVG der HBV GmbH die Geschäftsführung entrissen hat, hat sich die HBV GmbH noch gegen dieses Abstimmungsverhalten massiv zur Wehr gesetzt. Nachzulesen ist dies auch in den Protokollen der Gesellschafterversammlung der Jahre 2006 und 2007 und auf den jeweiligen Homepages der TVVG (www.treukapital.de/hbv-fonds) und der HBV GmbH (www.hbvgmbh.de).

 

Nachdem jedoch die Geschäftsführung verändert wurde, scheint die HBV GmbH auf einen „Schmusekurs“ mit der TVVG zurückzukehren und heißt offensichtlich diese vertragswidrige Abstimmungspraxis gut. Eine Missbilligung enthält dieses Rundschreiben nicht mehr. Dies gilt im Übrigen für sämtliche hier betroffenen Fonds (mit Ausnahme der Thomae-Fonds Nr. 5 und 8).

 

Inhaltlich überrascht dieses Rundschreiben mit der Ankündigung, einen Vorratsbeschluss fassen zu wollen für den Verkauf aller Fonds-Immobilien.

 

Zur Erinnerung:

Der Verkauf der Immobilien war bereits Gegenstand einer intensiven Diskussion in den Bereichen der Thomae-Fonds Nr. 5 und Nr. 8 (siehe auch hier den Beitrag Turbulenzen auf Fondsebene vom 01.03.2007). Hintergrund ist, dass die Fondsimmobilien bei Weitem nicht die prospektierten Wertsteigerungen erfahren haben. Durch die Konzeption der Fonds müssen nun sämtliche potenziellen Verkaufserlöse an die fremdfinanzierenden Banken (die Hudson Group) abgeführt werden. Für die Anleger wird nichts mehr übrig belieben. Dies ist der Seite 2 des Rundschreibens deutlich zu entnehmen.

 

Die Folge für die Anleger wäre, dass sie nunmehr einen Totalverlust erleiden, denn Erlöse aus dem Fonds wird es nicht mehr geben, wohingegen die Darlehen, die bei den die Anteile finanzierenden Banken (Alte Leipziger, BHW AG, LBBW/BW Bank, u. a.) aufgenommen wurden, weiterhin bedient werden müssen.

 

Nach wie vor ist RA Bongarth der Auffassung, dass die Anleger die Geschicke der Thomae-Fonds in die Hand nehmen müssen und Abstimmungsweisungen erteilen sollten. RA Bongarth wird seinen Mandanten raten, die Entlastung der Geschäftsführung (TOP 4) sowohl betreffend die HBV GmbH als auch betreffend die TVVG zu verweigern und dort mit NEIN zu stimmen.

 

Da die Eckdaten des Jahresabschlusses erst am 19.06.2008 vorliegen werden (so die HBV GmbH), kann der Jahresabschluss gar nicht festgestellt werden und eine Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses verbietet sich. Aus diesem Grund lautet dort die Empfehlung, mit NEIN zu stimmen (TOP3). Nach Vorlage des Jahresabschlusses kann hierüber erneut diskutiert werden.

 

Bezüglich der Entscheidung über die Zukunft der Fondsgesellschaft (TOP 5) sind zwei Aspekte zu beachten.

 

Einerseits mag es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, die Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt zu beschließen. Nach Auffassung von RA Bongarth ist mit einer signifikanten Wertsteigerung der Immobilien in den Folgejahren nicht zu rechnen, so dass sowohl jetzt als auch in mehreren Jahren von einem Totalverlust auszugehen ist.

 

Andererseits könnte es jedoch für diejenigen Anleger, welche nach wie vor Zinsen an die den Anteil finanzierenden Banken zu zahlen haben, von Interesse sein, ihre Einkunftsquelle zu erhalten. Denn ohne Einkunftsquelle sind die Schuldzinsen grundsätzlich nicht von der Steuer abzusetzen (so die steuerliche Kommentarliteratur, wobei eine abschließende Beurteilung nur nach Prüfung der individuellen steuerlichen Situation durch einen Steuerberater Sicherheit bringen würde).

 

Hier mag jeder Anleger für sich selbst entscheiden, welche Zukunftsprognose er für richtig hält und ob er den Erhalt einer „Einkunftsquelle aus steuerlichen Gründen“ benötigt.

 

Mit Verwunderung hat RA Bongarth zur Kenntnis nehmen müssen, dass offensichtlich auch wie für die Thomae-Fonds Nr. 4, 6 und 7 Zwangsverwaltungen eingerichtet worden seien (zusätzlichen zu den bereits seit langem bestehenden Zwangsverwaltungen über die Thomae-Fonds Nr. 1 bis 3). Hiervon war bis zum jetzigen Zeitpunkt weder unsere Kanzlei noch unseren Anlegern irgendetwas bekannt.

 

Leider ist die HBV GmbH nicht für eine Stellungnahme zu erreichen, um einerseits die Abstimmungsalternativen zu diskutieren und um Klarheit betreffend die Zwangsverwaltungen zu schaffen. Ich werde jedoch weiter berichten.

 

Verschiedentlich ist auch die Frage nach eventuellen Nachschüssen an mich herangetragen worden. Hierzu ist zu sagen, dass die Kommanditisten grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn sie, wie in ihrem Falle, die Kommanditeinlage vollständig in das Gesellschaftsvermögen eingebracht haben.

 

Es besteht lediglich die Gefahr, dass die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen des Handelsgesetzbuches vorliegen. Diese halten sich jedoch in einem überschaubaren Volumen, so dass diese Angst unbegründet zu sein scheint. Im Übrigen hat die HBV GmbH diese Problematik erkannt und will sich bei den Verhandlungen mit der Hudson Group dafür einsetzen, dass dem Fonds trotz minderen Verkaufserlöses keine Restschulden verbleiben und somit die Nachzahlung der Ausschüttungen unterbleiben kann.

 

 

Seitenanfang

 


Anrufen

E-Mail

Anfahrt