Ansprüche gegen die Treuhänderin TVVG prüfen
09.01.2008
1. Auf der letzten Gesellschafterversammlung der Fünfte Real Estate Poolgesellschaft mbH & Co. Wohnungs-KG, wie der ehemalige Thomae-Fonds 5 jetzt firmiert, am 19.12.2007 hat die TVVG Treukapital Vermögens- Verwaltungs- GmbH erneut unter Verstoß gegen § 11 Treuhandvertrag für diejenigen Anleger abgestimmt, die keine Weisungen erteilt haben. Dies widerspricht dem Treuhandvertrag, so dass nach unserer Ansicht die Beschlüsse unwirksam sind. Hier geht es insbesondere um die Entlastung und damit die Enthaftung der Treuhandkommanditistin und der Geschäftsführung selbst. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob die Treuhandkommanditistin das Stimmrecht für andere ausüben kann, wenn es gemäß TOP 3 um die eigene Entlastung geht. Dies ist nach unserer Ansicht nicht möglich.
Es ergeben sich jedoch zwei Probleme: einerseits haben sich wiederum nur 66 von 2160 Gesellschaftern gemeldet (s. TOP 6 des Protokolls, welches unter der Homepage der TVVG www.treukapital.de zu finden ist). Nur eine aktive Mehrheit hätte durch Einzelweisungen die Beschlüsse verhindern können. Wie aus den Abstimmungsergebnissen ersichtlich, haben jeweils nur zwischen 750 und 1050 ausdrückliche Ja-Stimmen vorgelegen, wohingegen 25.500 Stimmrechte entgegen dem Treuhandvertrag ausgeübt wurden.
Da die Anleger gerade keine Kommanditisten sind, ist ihnen andererseits nach diesseitiger Erfahrung der Weg über eine eigene Anfechtung der Beschlüsse abgeschnitten. Das Landgericht Freiburg vertrat in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Auffassung, dass die Thomae-Anleger eben keine Kommanditisten sind und ihnen keine direkten Gesellschafterrechte, auch nicht das Klagerecht, zustünden. Es bleibt daher zu hoffen, dass eine Gesellschafterin, welche nicht im Lager der TVVG Treukapital Vermögens- Verwaltungs- GmbH steht, z. B. die HBV IBT, eine entsprechende Feststellungsklage erhebt.
2. Auf Grund einer neueren Rechtsprechung des BGH wäre es im Übrigen erwägenswert, die Haftung der TVVG Treukapital Vermögens- Verwaltungs- GmbH zu überprüfen. Durch das neue Engagement als Geschäftsführerin des Thomae-Fonds 5 und des Thomae-Fonds 8 könnte die Vollstreckung eines eventuell obsiegenden Urteils erfolgreich sein.
Der BGH hatte in letzter Zeit mehrfach entschieden, dass auch der Treuhänder für Fehler im Prospekt oder fehlerhafte Angaben während der Beratung haftbar sein kann, wenn er als Gründungskommanditist in den Fonds eingetreten war. Dann soll er auf Grund seiner Treuhänderstellung besondere Pflichten haben (s. BGH II ZR 326/04, III ZR 361/04).
Die objektive Voraussetzung ist von der TVVG Treukapital Vermögens- Verwaltungs- GmbH erfüllt. Sie war in jedem der Thomae-Fonds als Gründungskommanditistin mit beteiligt.
Die fehlerhafte Beratung, insbesondere basierend auf dem Totalverlustrisiko und der Nachschusspflicht (gem. § 172 Abs. 4 HGB), hätten erwähnt werden müssen. Dies ist gewöhnlicherweise nicht geschehen mit der Folge, dass auch gegenüber der Treuhandkommanditistin ein Schadenersatzanspruch bestehen dürfte. Wir prüfen derzeit für unsere Mandanten die rechtlichen Möglichkeiten, erfolgreich gegen die TVVG vorzugehen und bereiten die ersten Klagen vor.