Steiner + Company: Rückabwicklung und Prospekthaftung

Doppelte Anspruchsgrundlage gegen die Steiner + Company-Gruppe

 

 

15.02.2019

 

Die Steiner + Company-Gruppe hatte Anlegergelder eingeworben, um damit in Italien Windkraftanlagen zu erstellen. Das Projekt wurde bezeichnet als „Wind direkt" und scheint von der rechtlichen Konstruktion ziemlich undurchsichtig. Dies vor allem, weil die Anleger Kaufverträge und Mietverträge mit verschiedenen, auch italienischen Gesellschaften geschlossen haben und eine Treuhänderin, die S+C Treuhandgesellschaft mbH zwischengeschaltet ist und eigentlich keiner so richtig weiß, wer gegen wen vertragliche und/oder deliktische Ansprüche hat.

 

Zwischenzeitlich hat die BAFin (i.e. die deutsche Aufsichtsbehörde) sogar eine Rückabwicklungsverfügung gegenüber der Treuhänderin, der S+C Treuhandgesellschaft mbH, erlassen. Die BAFin ist der Auffassung, dass mit dieser speziellen Konstruktion ein Einlagengeschäft getätigt wird, für welches der S+C Treuhandgesellschaft mbH jedoch die Erlaubnis fehlt. Infolgedessen muss die Treuhänderin die erhaltenen Gelder an die Anleger zurückzahlen.

 

Bislang verweigert die S+C Treuhandgesellschaft mbH die Rückzahlung mit dem Hinweis, man führe in Italien einen Prozess gegen diverse Projektbeteiligte, welchen primär ein Vorwurf zu machen sei und welche für die Rückabwicklung zu sorgen hätten. Mit diesem Verweis auf einen unsicheren und nicht selbst geführten Prozess im Ausland wollen sich meine Mandanten jedoch nicht zufriedengeben und versuchen, gegen die S+C Treuhandgesellschaft mbH die Ansprüche in Deutschland durchzusetzen.

 

Daneben hatte die Prospektherausgeberin (Emittentin), die Steiner + Company GmbH & Co. KG im Prospekt falsche Angaben gemacht zu der steuerlichen Behandlung der Zahlungen an die Anleger. Laut Prospekt sollten Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, welche sehr einfach zu handhaben sind: Es werden Zinsen in Italien erwirtschaftet, die gegebenenfalls nach Abzug italienischer Quellensteuern der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind. Wie sich aber schon früh, noch am Anfang der Platzierungsphase herausgestellt hatte, fließen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Dies bedeutet ein wesentlich komplizierteres und auch teureres Feststellungsverfahren sowohl in Italien (mit einem eigenen Steueragenten) als auch in Deutschland. Die Steiner + Company GmbH & Co. KG hatte dies schon früh in der Verkaufsphase bemerkt. Eine entsprechende Notiz wurde zwar in der Fachpresse auf Anfrage veröffentlicht, aber die Anleger nicht aufgeklärt. Der Prospekt mit den falschen Angaben zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte diente weiterhin als Grundlage für die Vermittlung der Verträge mit den Anlegern.

 

Da jedoch die Prospekte grundsätzlich eine wichtige, wenn nicht gar die einzige Informationsquelle für die Anlageentscheidung darstellt, dürfen sie keine Fehler enthalten und alle müssen Angaben richtig sein. Wenn doch, dann entstehen Prospekthaftung­sansprüche gegen den Emittenten, und die Anleger können die Verträge rückabwickeln gegen Auszahlung der Einlagen.

 

Die betroffenen Anleger sollten sich daher rechtzeitig um die Geltendmachung der Ansprüche in Deutschland bemühen und sich nicht vertrösten lassen auf den Ausgang eines ungewissen Prozesses in Italien. Gerne bin ich bei der Durchsetzung der Ansprüche sowohl gegen die Steiner + Company GmbH & Co. KG wegen Prospekthaftung als auch gegen die S+C Treuhandgesellschaft mbH wegen der Rückabwicklungsverfügung der BAFin behilflich.

 

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