RA Schmeyer muss Klagen gegen Anleger zurücknehmen
Keine wirksame Vertretung
01.12.2011
Die SMP GbR II hatte durch Rechtsanwalt Schmeyer namens und im Auftrag des Liquidators, des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers Walter Kraus eine große Anzahl von Anlegern verklagt und die Einzahlung der ausstehenden Einlagen verlangt (siehe Klagen gegen Anleger).
Hiergegen hatten sich die Anleger zur Wehr gesetzt, u.a. mit dem Argument, dass der ehemalige Geschäftsführer-Gesellschafter Walter Kraus nicht befugt sei, die Liquidation durchzuführen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ohne einen solchen Beschluss sind alle Gesellschafter zur Abwicklung der Liquidation berufen, und nicht Herr Kraus alleine.
Über diese im Bürgerlichen Gesetzbuch als Grundsatz verankerte Liquidationsbefugnis, die im Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert wurde, hatte sich Herr Kraus eigenmächtig hinweg gesetzt und Rechtsanwalt Schmeyer mit der Einreichung der Klagen beauftragt. Angeblich hat Rechtsanwalt Schmeyer viele Vergleiche abgeschlossen und eigenen Aussagen auch einige Prozesse gewonnen.
Am 05.07.2011 hat der BGH jedoch in zwei Urteilen (mit den Az. II ZR 199/10 und II ZR 208/10) entschieden, dass die SMP GbR II tatsächlich nicht wirksam von Herrn Kraus vertreten wurde und infolge dessen die Prozessführung durch Rechtsanwalt Schmeyer unwirksam ist.
Folgerichtig hat Rechtsanwalt Schmeyer die Klagen gegen meine Mandanten zurück gezogen.
Jetzt wird zu prüfen sein, ob diese unnötige und gesetzeswidrige Prozessführung nicht die Vermögensmasse der SMP GbR II mindert, denn es handelt sich um einen Vorgang, den alleine Herr Kraus zu vertreten hat. Er hat die Kosten für die Prozessführungen selbst zu tragen.
Dieses Ergebnis ist ein Teilerfolg und zumindest sehr erfreulich für diejenigen Anleger, die sich bislang gegen die Inanspruchnahme auf die Einzahlung der ausstehenden Einlagen gewehrt haben.