MSF Master Star Fund

Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG

 

22.08.2007

 

Bei dem Master Star Fund, der auch als MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG oder Deutscher Vermögensfonds I. am Markt auftritt, handelt es sich um einen so genannten Blind Pool, der keine festen Investitionsobjekte besitzt, sondern in vier Bereiche nach freiem Ermessen die Anlegergelder investieren wollte. Treuhänderin war die GERMANICUM Beteiligungstreuhand GmbH.

 

Gemäß Prospekt sollte ein Immobilien Portfolio, eine Private Equity Portfolio, ein Wertpapier Portfolio und ein Alternativ Investments Portfolio aufgelegt werden. Ohne im Einzelnen über die Risiken dieser Anlageformen, insbesondere bei dem Privat Equity und den Alternative Investments einzugehen, hat die Bankenaufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin), festgestellt, dass es sich bei dem Geschäftsmodell des MSF Master Star Fund um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelt. Mit Datum vom 15.06.2005 erging eine Verfügung, dass der MSF Master Star Fund unverzüglich die unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte abzuwickeln hat.

 

Am 12.09.2005 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem nicht mehr alle Einlagen, die die Anleger in das Vermögen des MSF Master Star Fund eingezahlt hatten, vorhanden waren.

 

Wie der Insolvenzverwalter mitteilte, ist nach diversen Einsprüchen und Rechtsstreitigkeiten der Eröffungsbeschluss des Landgerichts Hamburg betreffend das Insolvenzverfahren rechtskräftig und die Insolvenz kann durchgeführt werden.

 

Hingegen ist die Abwicklungsanordnung der BaFin noch nicht bestandskräftig, so dass diesbezüglich das Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abzuwarten ist.

 

Wir raten unseren Mandanten daher einerseits, unverzüglich die Forderungen in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG und über das Vermögen der Treuhänderin, der GERMANICUM Beteiligungstreuhand GmbH, anzumelden und dort an der möglichen Quotenverteilung teilzunehmen.

 

Andererseits haben wir aus den persönlichen Gesprächen mit den Mandanten die Erkenntnis gewonnen, dass die Vermittlungsgesellschaft, zumeist die Futura Finanz AG in Hof, falsch und lückenhaft über die Risiken einer Beteiligung aufgeklärt hat. Insbesondere das Totalverlustrisiko und eventuelle Nachschusspflichten wurden verschwiegen. Außerdem wurde, je nach Beteiligungsdatum, nicht auf das laufende verwaltungsrechtliche Verfahren und die Auseinandersetzungen mit der BaFin (seit Oktober 2004) hingewiesen.

 

Dieses Unterlassen führt nach Ansicht diverser Gerichte zur Vermittlerhaftung mit der Folge, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Futura Finanz AG in den meisten Fällen gerechtfertigt zu sein scheint.

 

Allerdings kommt es hier auf den Einzelfall an und auf die Beweisbarkeit der Vorwürfe gegenüber der Futura Finanz AG. Wenn der Vermittler oder ein weiterer Zeuge bereit wäre, diese fehlerhaften und falschen Aussagen notfalls auch vor Gericht zu bestätigen, sehen wir gute Chancen, sich bei der Futura Finanz AG schadlos zu halten.

 

Gegenüber der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co KG können keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, weil das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wie der Insolvenzverwalter in seinem Bericht mitteilte, wird er keine Nachforderungen auf Erbringung der ausstehenden Einlagen stellen, wie dies in anderen Fällen von den Insolvenzverwaltern gefordert wird, weil hierzu keine Rechtsgrundlage besteht.

 

Wie aus diversen Veröffentlichungen zu erfahren ist, wurde der Initiator, Herr Walter Rasch, persönlich zum Schadenersatz verurteilt. Dieses Urteil, sofern es denn rechtskräftig wird, dürfte für die meisten der geschädigten Anleger keinen wirtschaftlichen Wert haben, weil dessen Vermögensverhältnisse nicht offenkundig sind. Wenn er nicht in der Lage ist, die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu befriedigen, läuft selbst ein obsiegendes Urteil wirtschaftlich ins Leere. Wir raten daher unseren Mandanten, insbesondere wenn sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, von der Geltendmachung der Ansprüche gegen Herrn Walter Rasch persönlich ab.

 

Die Anleger sollten sich von einem auf das Kapitalanlagerecht und den Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Selbstverständlich übernehme auch ich gerne diese Aufgabe.

 

 

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