BGH weist Klage eines Lehmann-Geschädigten ab

Einzelfallentscheidung nicht auf alle Fälle übertragbar

 

02.11.2011

 

Der Bundesgerichtshof hatte am 27.09.2011 über zwei Klagen von Lehmann-Geschädigten zu entscheiden (welche allerdings noch nicht im Volltext veröffentlicht sind). Das Landgericht Hamburg hatte relativ früh, nämlich am 21.06.2009 und 01.07.2009 (siehe Banken verurteilt) noch festgestellt, dass die Hamburger Sparkasse HASPA sowohl über das Emittentenrisiko als auch über die Kick-backs aufzuklären hatte.

 

Das OLG Hamburg hatte die Klagen abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der BGH die abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt.

 

Zum Einen stellte er fest, dass grundsätzlich über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären ist, also über die Frage, dass der Herausgeber der Zertifikate auch insolvent werden kann und damit die Rückzahlung der  Einlage gefährdet ist. Allerdings war zum Zeitpunkt der Zeichnung dieser Zertifikate im Oktober 2007 ein spezielles, auf die Lehmann-Brothers fokussiertes Emittentenrisiko noch nicht erforderlich, da nicht erkennbar.

 

Über das allgemeine Emittentenrisiko wurde der dortige Kläger ausreichend aufgeklärt.

 

Des Weiteren hat der BGH zu den Kick-backs entschieden, dass eine diesbezügliche Aufklärung dann nicht erforderlich ist, wenn Festpreisgeschäfte oder Eigengeschäfte getätigt werden. In diesem Falle stehe die Bank einem Verkäufer anderer Waren gleich, der ebenfalls seine Gewinnmargen nicht offenbaren muss. Nur bei Kommissionsgeschäften sind die Rückvergütungen aufklärungsbedürftig

 

Diese Entscheidung dürfte eine Einzelfallentscheidung sein, die sicherlich keine generelle Gültigkeit besitzt.

 

Nicht alle Anleger sind über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden. Häufig hat der Bankmitarbeiter die Zertifikate ähnlich wie Spareinlagen angeboten. Oftmals wurde auch der Flyer oder das Termsheet nicht ausgehändigt, aus dem sich gegebenenfalls kleingedruckt der Hinweis auf das Emittentenrisiko ergeben könnte.

 

Auf das spezielle Emittentenrisiko hinsichtlich der Lehmann-Brothers musste spätestens ab Anfang 2008 hingewiesen werden, denn zu diesem Zeitpunkt schossen die sogenannten CDS (Credit-Default-Swap) in die Höhe, was darauf hindeutet, dass mit der Bonität der Lehmann-Brothers etwas nicht stimmt. Es liegt daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Gerichte ab diesem Zeitpunkt zu Gunsten der Anleger entscheiden werden, was das spezielle Emittentenrisiko angeht.

 

Bezüglich der Kick-backs werden nunmehr sicherlich alle Banken dazu übergehen, von Festpreisgeschäften zu reden und die Ausweise als Kommissionsgeschäfte als irrtümliche Bezeichnung betrachten. Hier sind die Gerichte gefragt, um die Umgehungsversuche zu unterbinden. Sollte es sich aber um ein Kommissionsgeschäft gehandelt haben, gilt die nach wie vor aktuelle Rechtsprechung des BGH über die Aufklärung, so dass die unterbliebene Erwähnung der Kick-back-Zahlungen zur Rückabwicklung führen wird.

 

Zwar haben diese aktuellen BGH-Urteile einige Türen für die Anleger geschlossen, andere sind aber nach wie vor offen geblieben, so dass es sich nach wie vor lohnt, die Rechte prüfen zu lassen.

 

Hierbei ist allerdings auf die seinerzeit (bis 04.08.2009) geltenden Verjährungsvorschriften § 37a WpHG a. F. hinzuweisen, die immer bei fahrlässigen Falschberatungen gilt. Wenn hingegen dem Bankberater Vorsatz nachzuweisen ist, tritt die allgemeine Verjährungsregelung in Kraft und der Anleger hat Zeit, die Ansprüche drei Jahre nach Kenntnisnahme geltend zu machen.

 

Gerne bin ich bei der Überprüfung behilflich.



 

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