Atlas Immo GbR
Bei den Atlas-Fonds (Atlas Immo GbR 8, Atlas Immo GbR 9, Atlas Immo GbR 10, Atlas Immo GbR 11) handelt es sich um die „gefährlichste“ Form einer Kapitalanlage: Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Gegensatz zu Kommanditbeteiligungen oder Aktienkäufen haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft eingegangen ist.
Zwar kann kein Gesellschafter ohne, dass es im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist, zu Nachschüssen verpflichtet werden. Begrifflich handelt es sich hierbei jedoch um Zahlungen während der Laufzeit des Fonds. Wenn jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgewickelt werden muss, d. h. also im Insolvenz- oder Liquidationsfall, haben die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Vermögensgegenstände die verbleibenden Schulden auszugleichen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 735 BGB) und ist nur in Einzelfällen ausgeschlossen. Hierzu zählt insbesondere die Vereinbarung mit dem Gläubiger, der auf die Geltendmachung dieser Forderungen von vornherein verzichtet. Dass dies in der Realität jedoch nicht vorkommt, dürfte bekannt sein.
Dass sich die Atlas-Fonds in großen Schwierigkeiten befinden, wurde ebenfalls offensichtlich. Die versprochenen Ergebnisse sind nicht eingetreten.
Dies wäre jedoch noch zu verkraften und wäre der Ausfluss einer unternehmerischen Beteiligung, wenn den Anlegern die wesentlichen Risiken erklärt worden wären. Denn dann wüsste jeder Anleger, auf was er sich eingelassen hat.
Dem ist jedoch in den meisten Fällen nicht so. Den Anlegern wurde eine besondere Sicherheit vorgespiegelt. Von den vorgenannten Totalverlust- und Nachschussrisiken wurde nichts erwähnt. Die meisten meiner Mandanten wären mit einer solchen Risikoerhöhung überhaupt nicht einverstanden gewesen.
Aus diesem Grund wollen meine Mandanten eine Rückabwicklung erreichen. Die Chancen hierzu stehen nicht schlecht. Einerseits können solchen Rückabwicklungsansprüche auf fehlerhafte Beratung gestützt werden. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche muss darauf geachtet werden, dass sie auch bewiesen werden können. Der Vermittler oder andere anwesende Personen spielen eine wichtige Rolle.
Da es sich um eine gesellschaftsrechtliche Bindung handelt, kommt eine Rückzahlung der Einlagen durch die Atlas Immo GbR selbst nicht in Betracht. Allerdings bestehen gute Möglichkeiten, in den Fällen der Finanzierung der Beteiligung gegen die Banken vorzugehen. Ihnen wird unter bestimmten Voraussetzungen die Falschberatung zugerechnet. Dies würde bedeuten, dass die Anleger die gezahlten Zinsen und Tilgungen, welche sie an die Bank gezahlt haben, zurückerhalten und anstelle der Rückzahlung des Darlehensbetrages die Beteiligung übertragen könnten. Damit wären alle gegenseitigen Verpflichtungen erledigt.
Aber gerade in den Fällen der Atlas Immo GbR´s kommt eine interessante Alternative zum Tragen: Der Widerruf des Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz. Die meisten, von mir bearbeiteten Fälle betreffen Darlehen bei der Dresdner Bank AG (jetzt: Commerzbank AG) und der Volksbank Ludwigsburg. Diese Verträge enthalten entgegen der damals geltenden Bestimmungen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Dies hat der BGH in mehreren Parallelfällen verdeutlicht. Da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt, welches nicht den Grundsätzen der Verjährung unterliegt, kann es auch noch nach Ablauf einer langen Zeit erklärt werden. Wesentlich wäre allerdings, dass der Darlehensvertrag und der Beteiligungsvertrag in so genannten Haustürsituationen (also zuhause oder am Arbeitsplatz oder während einer Freizeitveranstaltung) abgeschlossen worden sind. Da der Darlehensvertrag mit der Dresdner Bank AG oder der Volksbank Ludwigsburg oder anderen Banken und die Beteiligungsverträge mit den Atlas Immo GbR´s sogenannte verbundene Geschäfte waren, welches ebenfalls wohl unstreitig sein dürfte, kann der Anleger seine Beteiligung an die Bank übertragen und erhält dafür sämtliche von ihm eingezahlten Beträge zurück.
Dies gilt sogar dann, wenn die Darlehen umgeschuldet oder abgelöst worden sind. Hier hilft das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2009 (AZ XI ZR 260/08; siehe Umschuldungsfälle prüfen).
Aufgrund der besonderen Bestimmungen ist nach Ansicht des BGH tatsächlich eine Rückabwicklung auf der Basis des Widerrufs nach Haustürwiderrufsgesetz noch möglich, wenn die Umschuldung oder Ablösung nach dem 01.01.2003 erfolgt ist.
Die Dresdner Bank AG (Commerzbank AG) ist gesprächs- und vergleichsbereit, sodass hier auch ohne Gerichtsverfahren wenigstens ein Teil der eingesetzten Gelder zurückerlangt werden kann. Die Volksbank Ludwigsburg unterbreitet derzeit keine Vergleichsangebote, sodass ich hier die Möglichkeiten einer Klage für meine Mandanten prüfe.
Gerne bin ich bereit, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die individuellen Ansprüche zu prüfen und auf der hier vorgestellten Basis auch durchzusetzen.
Klagen gegen die VoBa Ludwigsburg eingereicht
09.12.2013
Trotz der scheinbar durch den Bundesgerichtshof geklärten Rechtslage bezüglich des Widerrufs von Darlehensverträgen mit falscher Widerrufsbelehrung (s. Atlas Immo GbR) lässt es die Volksbank Ludwigsburg darauf ankommen. Sie ist außergerichtlich nicht vergleichsbereit und vertritt eine Rechtsauffassung, die weder vom Gesetz noch vom Bundesgerichtshof gedeckt wird.
Aus diesem Grund habe ich für meine Mandanten jetzt Klage erhoben, um die Angelegenheit vor dem Landgericht Stuttgart klären zu lassen.
Gerne bin ich bereit, die Darlehensverträge mit der Volksbank Ludwigsburg oder auch mit der Dresdner Bank / Commerzbank zu prüfen und die Rechte geltend zu machen.