Insolvenz der EN Storage GmbH - Betrug

Haftung des Wirtschaftsprüfers

 

 

01.03.2019

 

Das eigentliche Geschäftsmodell der EN Storage GmbH bestand darin, Datenserver in großem Stil zu verkaufen. Hieran konnten sich die Anleger mit so genannten Inhaber-Teilschuldverschreibungen beteiligen. Hierbei handelt es sich um Papiere, die einen Anspruch des Inhabers dieses Papiers auf Zahlungen gegen den Aussteller verbriefen. Allerdings handelt es sich bei der EN Storage GmbH, ähnlich wie in dem großen P&R-Skandal, oder früher dem Flowtex-Skandal, um ein reines Betrugsmodell. So viele Datenserver, wie in den Bilanzen angegeben waren, gab es überhaupt nicht.

 

Zwischenzeitlich ist einer der Geschäftsführer wegen Betruges zu einer Haftstrafe von knapp acht Jahren verurteilt worden.

 

Aufgrund dieser betrügerischen Handlungen stehen den Anlegern dieser Inhaber-Teilschuldverschreibungen selbstverständlich Schadensersatzansprüche gegen die Protagonisten Novalic und Beier zu. Allerdings ist es fraglich, ob selbst gerichtlich festgestellte Ansprüche gegen diese beiden Verantwortliche wirtschaftlich durchsetzbar sind. Die vertraglichen Rechte aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen dürften aufgrund der nicht vorhandenen Vermögensgegenstände und der Insolvenz der EN Storage GmbH wertlos sein.

 

Allerdings gibt es Hoffnung für die Anleger: Einer der Wirtschaftsprüfer hat scheinbar seinen Prüfungsauftrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt und bei der Bewertung der Anlagen nicht so genau hingeschaut. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, dass er bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben zweifellos und offenkundig hätte feststellen müssen, dass es sich um einen Betrugsfall handelt. Er habe u.a. testiert, dass das Geld der Anleger ordnungsgemäß in die prospektierten Datenserver investiert worden sei. Angeblich habe er sogar die Seriennummern mitgeteilt und bestätigt, dass die Geräte an Endkunden vermietet seien. Und das, obwohl augenscheinlich nur ein Bruchteil der bestätigten Geräte vorhanden war.

 

Aus diesem Grund hat auch das Landgericht Stuttgart den Wirtschaftsprüfer zum Schadenersatz verurteilt. Es geht davon aus, dass die Anleger in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht gezeichnet hätten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt.

 

Im Gegensatz zu der wohl schwierigen wirtschaftlichen Lage der verurteilten Geschäftsführer dürfte der Wirtschaftsprüfer sehr wohl in der Lage sein, die Ansprüche der erfolgreich klagenden Anleger auch zu befriedigen. Aller Voraussicht nach ist sogar seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

 

Gerne bin ich bei der Überprüfung der Ansprüche und deren Geltendmachung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und ggfs. den Vermittlern, welche über die Risiken nur unzureichend oder überhaupt nicht aufgeklärt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht haben könnten, behilflich.


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