Aufklärungspflicht der Banken über kick-backs reicht bis 1990 zurück

Neues Urteil des BGH vom 29.06.2010

15.07.2010

 

Gerade im Zusammenhang mit den Lehman-Brothers-Fällen wir kontrovers diskutiert, ob überhaupt und wenn seit wann die Banken über die Rückzahlung von Provisionen hinter dem Rücken der Anleger (so genannte kick-backs) hätten aufklären müssen (siehe hierzu Urteile uneinheitlich und Banken verurteilt).

 

Aber nicht nur im Zusammenhang mit den Lehman-Brothers, sondern mit jedem Bankgeschäft, welches die Kunden abgeschlossen haben, stellt sich die Frage einer korrekten Aufklärung über die versteckten Provisionen (kick-backs). Die Banken versuchen unter anderem, sich mit einem so genannten Rechtsirrtum bzw. Verbotsirrtum herauszureden, in dem sie vorgeben, von dem Urteil des BGH vom 19.12.2006 (AZ XI ZR 56/05) keine Kenntnis gehabt zu haben, welches die kick-back-Rechtsprechung im Wesentlichen in Gang gesetzt hat.

 

Dieser von Bankenvertretern vielfach, auch in von mir geführten Gerichtsprozessen geäußerten Ansicht hat der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2010 (AZ XI ZR 308/09) ein Ende bereitet. Die Richter zitieren die ersten BGH-Urteile aus dem Jahre 1989 und 1990, die neben weiteren Urteilen von Oberlandesgerichten und sonstigen Ereignissen die Banken hätten sensibilisieren müssen, über versteckte Provisionen aufzuklären. Hintergrund ist nämlich, dass die Anleger wissen sollen, wie viel genau (in Prozent und in absoluten Zahlen) die Banken an dem Geschäft verdienen, um festzustellen, ob die Bank in ihrem eigenen Provisionsinteresse handelt oder ob sie die Interessen des Kunden vertragsgemäß berücksichtigt.

 

Diese „Fristverlängerung“ durch den BGH eröffnet neue Perspektiven für Anleger, die bei der Beratung zum Erwerb von Wertpapieren selbst in den Jahren nach 1990 getäuscht worden sind, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings ist die absolute Verjährungsfrist zum 01.01.2012 nach neuem Recht zu beachten, die dann alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, ausschließt.

 

Außerdem ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a. F. zu beachten, die allerdings erst zum 01.01.1998 in Kraft getreten ist.

 

Wegen der Einzelheiten empfiehlt es sich jedoch, einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, der den individuellen Fall prüft und eine zuverlässige Aussage hinsichtlich der Existenz von Schadenersatzansprüchen und der Einrede der Verjährung erteilen kann. Gerne bin ich den Anlegern bei der Prüfung behilflich.

 

 

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