Bankgebühren rechtswidrig berechnet

Verjährung beginnt ab 2004/2011

 

 

29.10.2014

Der BGH hat in seinen am 28.10.2014 verkündeten Urteilen mit den Aktenzeichen XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 seine bankkundenfreundliche Linie fortgeführt. Die Banken dürfen keine Gebühren für bestimmte Dienstleistungen erheben (siehe: Keine Bankgebühren I). Fraglich war allerdings, wann die Verjährung eintritt. Die Banken hatten sich auf die kenntnisabhängige Verjährung berufen und somit die Dreijahresfrist ins Gespräch gebracht.

 

Dem ist der BGH jedoch entgegengetreten und urteilte, dass die Rechtslage vor 2011 unsicher war und keine Kenntnis erlangt werden konnte. Mit den Urteilen aus dem Jahr 2011 änderte sich diese Betrachtungsweise jedoch und die Kenntnis kann seither unterstellt werden.

 

Im Zusammenspiel mit der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist können daher alle Bankgebühren, welche von der Bank seit 2004 unrechtmäßig erhoben wurden, noch zurückgefordert gemacht. Allerdings sieht der BGH die Kenntnis im Jahr 2011 als erlangt, so dass bis zum 31.12.2014 alle Ansprüche aus vor dem Jahr 2011 liegende Gebühren geltend gemacht werden müssen, ansonsten sind diese verjährt. Dies betrifft natürlich nicht später erhobene Gebühren, diese verjähren natürlich nach den gesetzlichen Regelungen.

 

Es ist daher ratsam, einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen und die Ansprüche geltend zu machen. Gerne bin ich hierbei behilflich.


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