Hilfe für Existenzgründer

15.03.2020

 

Der Widerruf von Darlehensverträgen von Verbrauchern ist in aller Munde. Es können alle Formen von Darlehensverträgen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Hierzu zählen die Allgemeinen und die Immobiliendarlehensverträge, neuerdings auch die Autodarlehensverträge.

 

Nicht von diesen Regelungen betroffen sind Unternehmer, die einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, denn nach dem Willen des Gesetzgebers benötigen diese keinen besonderen Schutz in Form einer Widerrufsbelehrung.

 

Was ist aber mit den Existenzgründern? Diese befinden sich im Übergangsstadium zwischen dem Verbraucher-Dasein und dem Unternehmer-Bereich. Ihnen fehlt einerseits noch die geschäftliche Erfahrung, um aus dem Schutzbereich der Verbraucher herauszufallen und dem Unternehmensbereich vollständig anzugehören. Andererseits können und wollen sie gerade unternehmerisch tätig werden und haben den Verbraucherbereich bereits verlassen, wenn sie z.B. ein Unternehmen gegründet und geschäftliche Investitionen getätigt haben.

 

Diesen Existenzgründern hilft der § 513 BGB, der bislang noch wenig Beachtung gefunden hat. Obwohl sich der Existenzgründer in den unternehmerischen Bereich hineingewagt hat, wird er wie ein Verbraucher behandelt. Voraussetzung ist, dass er sich noch in der Existenzgründerphase befindet und die Investitionen, die er mit einem Darlehen finanziert, unter der Schwelle von 75.000,00 € liegen.

 

Unter diesen Voraussetzungen muss der Existenzgründer in Darlehensverträgen über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden, wie es für Verbraucher gesetzlich vorgeschrieben ist. Ohne eine solche korrekte Belehrung kann er den Darlehensvertrag widerrufen, auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen. Wenn wie in den meisten Fällen mit dem Darlehen ein Betriebsmittel erworben wurde, z.B. eine Maschine, eine Büroausstattung oder ein PKW, liegt ein sogenannten „verbundenes Geschäft“ vor. Ein solches erfordert einerseits eine spezielle Belehrung, deren Fehlen die eventuell erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht und die Widerruflichkeit des Darlehensvertrags erhält. Andererseits braucht der Existenzgründer nach dem erfolgreichen Widerruf nicht mehr das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen, sondern ihr kann den Gegenstand übertragen. Sie muss sich dann im Innenverhältnis mit dem Verkäufer auseinandersetzen. Der Existenzgründer hat sogar noch einen Anspruch gegen die Bank auf Erstattung der aus eigenen Mitteln erbrachten Anzahlung an den Verkäufer.

 

Der viel diskutierte Nutzungsersatz für den Gegenstand wird grundsätzlich nur geschuldet, wenn hierüber belehrt wurde. Wenn aber die überhaupt keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, weil die Bank diese für entbehrlich hielt, fehlt auch die Rechtsgrundlage für den Nutzungsersatz. Im Ergebnis übergibt der Existenzgründer den Gegenstand an die Bank, erhält seine Anzahlungen und ggfls. sogar Aufwendungen erstattet und die Angelegenheit ist für ihn erledigt.

 

§ 513 BGB gilt sogar dann, wenn der Darlehensvertrag als „Gewerblicher Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Eine falsche Bezeichnung ändert am Vertragsinhalt selbst nichts.

 

Gerne bin ich bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Darlehen eines Existenzgründers unter § 513 BGB fällt und damit widerruflich ist, mit meiner Erfahrung behilflich.

 

 

 


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