Nachrangdarlehen

Eine riskante Anlageform

 

 

Unter Nachrangdarlehen versteht man eine Finanzierungsform von Unternehmen. Sie stellen eine Mischform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dar und bergen im Bereich der reinen Kapitalanlagen ein nicht unerhebliches Risiko.

 

Ein Kommanditist oder ein atypisch stiller Gesellschafter zahlt seine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft ein und erwirbt eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Sein Kapital wird Eigenkapital, er hat umfangreiche Mitspracherechte und Informationsrechte. Im Falle einer Krise seiner Gesellschaft steht er mit der Befriedigung seiner Auszahlungsansprüche ganz am Ende, weil die sonstigen Gesellschaftsgläubiger einen Vorrang besitzen.

 

Demgegenüber gewährt der Nachrang-Darlehensgeber dem Nachrang-Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Rollen werden dabei vertauscht im Gegensatz zum klassischen Darlehensgeschäft, wo der Unternehmer das Darlehen an den Verbraucher gibt. Hier hingegen vergibt der Verbraucher das Darlehen an den Unternehmer. Dennoch erwirbt der Verbraucher gerade keine gesellschaftsrechtliche Stellung und keine Mitwirkungs- oder Informationsrechte. Infolgedessen ist er auf Gedeih und Verderb dem Geschäftsbetrieb des Darlehensnehmers ausgeliefert. Wenn also der Darlehensnehmer die Zinsen nicht mehr zahlt, kann er sich auf den vereinbarten Nachrang berufen und die Zahlungen verweigern. Die Darlehensbedingungen sehen nämlich regelmäßig vor, dass sowohl die Zinsen als auch – im Falle einer Kündigung oder wenn das Darlehen fällig wird nach der vereinbarten Laufzeit – die Darlehenssumme nur dann gezahlt zu werden brauchen, wenn genügend Liquidität beim Unternehmer vorhanden ist. Der Nachrang gilt aber nicht nur in der Insolvenz selbst, sondern wird häufig vorgelagert und soll schon den Eintritt des Insolvenzfalles wegen Zahlungsunfähigkeit vermeiden. Aus diesem Grund treten die Verbraucher/Darlehensgeber häufig eben nicht nur mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in den Nachrang, sondern auch schon mit dem Anspruch auf die Zinsen. Für diese Benachteiligung verspricht der Unternehmer dann etwas höhere Zinsen als auf dem Markt sonst üblich.

 

Die Folgen sind absehbar: der Darlehensnehmer hat es in der Hand, die Zinsen und die Darlehenssumme auszuzahlen und ein an sich krankes Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortzuführen, weil die Geldgeber keinen Einfluss haben und sich immer mit dem Nachrang vertrösten lassen müssen. Erst ganz am Ende, wenn das Geld quasi vollständig aufgebraucht ist und dritte Gläubiger nicht mehr bezahlt werden können, muss der Unternehmer den Insolvenzantrag stellen. Dann aber dürfte der Kapitaleinsatz der Anleger verschwunden sein und der Nachrang im Insolvenzfall greift ein. Das Ergebnis: Totalverlust.

 

Die Rechtsprechung gelangt aber in jüngster Vergangenheit nach Prüfung der Bedingungen solcher Nachrangdarlehen in den meisten Fällen zur Unwirksamkeit dieser Nachrangabreden.   Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20.06.2017 (Az. 7 O 249/17) insbesondere festgestellt, dass der Einbezug der Zinsen in den Nachrang der Verbraucher/Darlehensgeber unangemessen benachteiligt wird. So sehen es auch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 25.04.2018 (Az. 13 U 2823/17) und das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. 12 U 16/17). Dem folgten nach den von RA Bongarth geführten zahlreichen Prozessen auch das Landgericht Konstanz (z.B. mit Urteil vom 18.12.2018, Az. C 2 O 114/18) und das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

 

Wenn die vereinbarten Zinsen ausbleiben, steht dem Darlehensgeber darüber hinaus gem. §§ 490, 314  BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht des gesamten Darlehensvertrags zu. Damit kann er die rückständigen Zinsen und die Darlehenssumme sofort fällig stellen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich dann, wenn die Zukunft des Unternehmens eher ungewiss ist und der Anleger schnell seinen Kapitaleinsatz wiederhaben will. Die Hoffnung auf eine Besserung wird häufig enttäuscht.

 

Seitenanfang


Anrufen

E-Mail

Anfahrt