Änderungen im Lastschrift-Einzugsermächtigungsverfahren

Einseitige Änderung zu Lasten der Kunden

 

21.06.2012

 

Das Lastschrift-Einzugsermächtigungsverfahren bietet dem Bankkunden grundsätzlich Vorteile. Der Zahlungsempfänger sorgt selbst für den Einzug der fälligen Forderungen, sodass der Kunde und Zahlungspflichtige nicht in Verzug geraten kann. Diese Erfahrungen machen Kunden nicht nur in Kaufhäusern, sondern auch bei wiederkehrenden Leistungen, beispielsweise bei der Grundsteuer oder Versicherungsbeiträgen.

 

Landläufig hat sich die sogenannte „6-Wochen-Frist“ festgesetzt. Dies bedeutet, dass der Bankkunde sechs Wochen nach der Kontobelastung der Lastschrift widersprechen konnte und das eingezogene Geld zurück erhielt.

 

Da diese 6-Wochen-Frist jedoch nur im Zwischenbankenverkehr galt, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 festgestellt hatte, behalfen sich die Banken mit der ohnehin erforderlichen Genehmigung der Lastschriftbuchung. Hierbei kam es jedoch nicht auf den monatlichen Kontoauszug an, sondern auf den gewöhnlich am Ende des Quartals verschickten Quartalsabschluss. Von diesem Zeitpunkt an hatte der Bankkunde dann sechs Wochen Zeit, sämtlichen in diesem Quartal ausgeführten Lastschriften zu widersprechen, sodass im günstigsten Fall selbst viereinhalb Monate nach Ausführung der Lastschrift ein Widerspruch noch möglich war.

 

Leider gab es eine nicht unerhebliche Zahl von Banken bzw. Bankmitarbeitern, die diese Regelung nicht wahrhaben wollten und auf der Frist von sechs Wochen nach Ausführung der Lastschrift bestanden. Hier habe ich bereits vielen Kunden und Mandanten helfen können, auch länger zurückliegende Buchungen zu stornieren.

 

Dann aber hat die Bankenszene reagiert, und im § 675x BGB hat der Gesetzesgeber eine Verschärfung eingeführt. Zwar wurde oberflächlich die Frist von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass diese 6-Wochen-Frist vom Quartalsabschluss an galt und nicht vom Tag der Ausführung der Lastschrift. Jetzt aber beginnt diese 8-Wochen-Frist mit dem Tag der Ausführung, sodass es hier zu einer dramatischen Verkürzung der Widerspruchsrechte führt.

 

Außerdem wurde eingeführt, dass nicht eine nachträgliche Genehmigung, sondern eine sogenannte Vorautorisierung der eigenen Bank fingiert wird. Dies bedeutet, im Gegensatz zu früher, dass die Bank ein Recht erhält, die Lastschriften einzulösen. Diese Regelung bedeutet inhaltlich, dass zunächst einmal Fakten geschaffen werden, gegen die sich der Kunde später zur Wehr setzen muss.

 

Letzten Endes soll auch für die Unterrichtung über die Nichtausführung oder über die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung von der Bank eine Gebühr erhoben werden dürfen, was früher eine kostenfreie Leistung war. Immerhin hatte der Kunde eine Genehmigung zu erteilen und nicht, wie jetzt, nur noch ein Widerrufsrecht. Welche Gebühren die einzelnen Banken erheben, bleibt mit Spannung abzuwarten.

 

Eine positive Nuance am Rande stellt die Regelung dar, dass der Widerruf der Einzugsermächtigung sowohl der eigenen Bank als auch dem Zahlungsempfänger gegenüber erklärt werden darf. Diese Frage war bislang offensichtlich noch nicht eindeutig geklärt.

 

Gerne helfe ich Ihnen in Bankrechtsfragen weiter.



 

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