Welche Gebühren können Banken nicht verlangen?
Gerichte halten verschiedene Bankgebühren für unwirksam
01.03.2013
Im Rahmen der Kreditvergabe und auch im weiteren Verlauf der Vertragsbindung bis zum Ende der Geschäftsbeziehung verlangen Banken vielerlei Gebühren. Zu nennen sind hier insbesondere Abschlussgebühren, Schätzgebühren, Kontoführungsgebühren und Kosten für die Bestellung von Sicherheiten. Zu den letztgenannten gehören beispielsweise Bearbeitungsgebühren, Freigabegebühren, wenn die Grundschulden gelöscht oder übertragen werden sollen, und die entsprechenden Notarkosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) und verschiedene Oberlandesgerichte (OLG) hatten in mehreren Urteilen über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Der BGH hat hierbei unterschieden zwischen den Bausparkassen einerseits und den privaten und öffentlichen Banken (Genossenschaftsbanken, Sparkassen) andererseits. Immer waren Verbraucher betroffen. Ob die folgenden Grundsätze daher auch auf gewerbliche Darlehen Anwendung finden, werden Gerichtsentscheidungen zeigen.
Im Ergebnis erkannte er nur die Abschlussgebühren, welche die Bausparkassen erheben, als gerechtfertigt an, denn die Bausparverträge führen nicht zu einer einseitigen Benachteiligung des Bankkunden, sondern sie kommen auch den Bestandskunden zugute. Mit den Abschlussgebühren werden die Verwaltung der eingehenden Gelder und die Auszahlung an Kunden mit zuteilungsreifen Bausparverträgen als zinsverbilligte Darlehen vergütet (BGH Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10).
Anders sieht es jedoch für alle anderen Banken aus. Das OLG Karlsruhe hält die Abschlussgebühren im Rahmen eines regulären Kreditvertrages für unwirksam. In einem Urteil vom 03.05.2011 (Az. 17 U 192/10) begründet es diese Haltung damit, dass Abschlussgebühren insofern benachteiligend wirken, als dass diese Kosten im Interesse der Bank und nicht im Interesse des Kunden anfallen. § 488 Abs.1 BGB sieht nur Zinsen als Entgelt für die Bank vor, nicht hingegen Abschlussgebühren.
Auch die bei Banken beliebte Schätzgebühr hielt der Inhaltskontrolle nicht stand. Diese fallen für angebliche Bemühungen der Kreditinstitute bei der Wertermittlung der Immobilien an, welche ja Grundlage der Kreditvergabe bildet. Das OLG Düsseldorf meint, auch die Schätzgebühren liegen alleine im Interesse der Bank, die infolgedessen die Kosten nicht auf den Kunden abwälzen kann (Urteil vom 05.11.2013, Az I-6 U 17/09).
In zwei Urteilen vom 08.05.2012 (Az. XI ZR 437/11 und XI ZR 61/11) verbot der BGH die Belastung mit solchen Auslagen, welche nicht im Interesse des Kunden stehen. Der BGH unterscheidet hierbei nicht zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von privaten Banken und von Sparkassen, welche diese Auslagen vorsehen. Insbesondere die Kosten für die Bestellung, die Übertragung oder die Löschung von Sicherheiten, insbesondere Grundschulden, halten der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hierbei entstehenden Bearbeitungsgebühren und die Notarkosten fallen nur im Interesse der Banken an. Sie sind es, welche eine Sicherheit für ein Darlehen verlangen. Dann soll nach Ansicht des BGH der Grundsatz „wer bestellt, der zahlt“ gelten. Solche Kosten können schnell mehrere hundert Euro ausmachen, auf deren Erstattung der Kunde einen Anspruch hat.
Schon früher (mit Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10) hatte der BGH festgestellt, dass zusätzliche Kontoführungsgebühren für die Führung der Darlehenskonten unwirksam sind, da sie der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhalten.
Erhöhte Kontoführungsgebühren für die Neueinrichtung oder die Unwandlung eines normalen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto dürfen nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 500/11) nicht erhoben werden.
Die Rechte der Bankkunden sind dadurch deutlich gestärkt worden. Allerdings werden die Banken nicht von sich aus auf die Erhebung verzichten oder die in der Vergangenheit gezahlten Gebühren erstatten. Hierzu muss der Bankkunde selbst tätig werden, wenn möglich innerhalb der Verjährungsfrist.
Gerne bin ich bei der Durchsetzung solcher Ansprüche behilflich.