Ablehnungsgrund Vorvertraglichkeit

Wann die Rechtschutzversicherung trotzdem eintritt

 

 

23.06.2010

 

Oftmals verweigert die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit dem Hinweis, der Schadensfall sei in nicht versicherter vorvertraglicher Zeit entstanden. In den regelmäßig von mir bearbeiteten Kapitalanlagefällen wird der Schadensfall dann gesehen, wenn der Anleger die Verträge unterzeichnet, namentlich den Darlehensvertrag und den Beitrittsvertrag. Die Rechtsschutzbedingungen verlangen, dass drei Monate vor diesem Zeitpunkt der Rechtsschutzversicherungsvertrag bestanden hat. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich die Rechtsschutzversicherung auf die Vorvertraglichkeit berufen.

 

Genauso misslich ist es, wenn die Rechtsschutzversicherung zwar bestanden hat, aber länger als zwei Jahre (bzw. länger als drei Jahre, je nach Rechtsschutzbedingungen) vor der Meldung des Schadensfalles gekündigt worden ist. Dann kann sich die Rechtsschutzversicherung auf den so genannten Ablauf der Nachmeldefrist berufen und ist ebenfalls leistungsfrei. Diese Alternative ist oftmals anzutreffen, weil der Versicherungsfall in den Kapitalanlagefällen nicht direkt nach dem Vertragsabschluss, sondern erst lange Jahre später auftritt und erst dann dem Anleger bewusst wird, dass er unter falschen Voraussetzungen zum Vertragsschluss gebracht worden ist.

 

In den meisten Fällen hilft das so genannte Teilungsabkommen, welches die Versicherungsgesellschaften abgeschlossen haben, über diese Lücken hinweg, um im Falle eines nahtlosen Versicherungsüberganges den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Grundsätzlich könnte sich die aktuelle Versicherung auf die Vorvertraglichkeit berufen, denn der Versicherungsfall ist in der nicht versicherten Zeit eingetreten. Die Vorversicherung hingegen könnte sich auf den Ablauf der Nachmeldefrist berufen, wenn der Versicherungsvertrag länger als zwei bzw. drei Jahre vor der Schadensmeldung beendet worden ist.

 

In solchen Fällen teilen sich die erste und die zweite Rechtsschutzversicherung gewöhnlicherweise die Kosten.

 

Allerdings handelt es sich um eine Kulanzleistung, zu der keine Versicherungsgesellschaft verpflichtet ist. RA Bongarth sind Fälle bekannt, in denen sich beide Versicherungen ohne Angaben von Gründen weigerten, die Kosten zu übernehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kapitalanlagefälle relativ kostenintensiv sind und sich die Rechtsschutzversicherungen gerade in heutiger Zeit vor den Kosten drücken wollen. Wie der Ombudsmann der Versicherungsgesellschaften schriftlich mitgeteilt hat, besteht in der Tat kein Anspruch auf solche Leistungen und eine grundlose Verweigerung wäre den Versicherungsgesellschaften gestattet. In diesem Falle sollte sich jeder Einzelne überlegen, ob er bei einer solchen Versicherungsgesellschaft noch gut betreut ist.

 

Ein Urteil des BGH hat einem Versicherungsnehmer auf folgende Art und Weise geholfen:

 

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge (Darlehensvertrag, Beteiligungsvertrag) bestand die Rechtsschutzversicherung noch nicht, sodass sich die Versicherungsgesellschaft grundsätzlich auf die Vorvertraglichkeit berufen konnte. Allerdings hat nach Erklärung des Widerrufes nach Haustürwiderrufsgesetz die beteiligte Bank diesen nicht anerkannt und Erfüllung des Darlehensvertrages verlangt. Der BGH vertrat die Auffassung, dass nicht jedem Vertragsschluss eine Vertragsverletzung innewohnt und der Widerruf ein Gestaltungsrecht ist, welches auch noch zu einem späteren Zeitpunk ausgeübt werden kann. Wenn sich der Anleger also darauf beruft und die beteiligte Bank diesen nicht anerkennt, tritt der Schadensfall erst mit der Weigerung der Bank ein. Die Folge in diesem Fall war, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten zu übernehmen hatte, denn der Widerruf fiel in die versicherte Zeit.

 

Allerdings berufen sich die Rechtsschutzversicherungen bei der Ablehnung darauf, dass nicht nur der Widerruf, sondern auch die Falschberatung geltend gemacht und damit die Rückabwicklung der in nicht versicherter Zeit abgeschlossenen Verträge angestrebt wird. Diese Argumentation wiederum schließe die Deckungszusage aus.

 

Auch hier erklärt der BGH deutlich, dass jede Anspruchsgrundlage getrennt betrachtet werden muss und der Ausschluss der Deckungszusage nicht mit einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verweigert werden kann.

 

Da die Rechtsschutzversicherungen oftmals nur auf Anwaltschreiben oder gar auf so genannte Deckungsklagen reagieren, sollte auch in diesem Bereich ein Anwalt kontaktiert werden vor der Stellung der Deckungsanfrage, um die vertragsgemäßen Leistungen der Rechtsschutzversicherungen abrufen zu können.

 

In einem weiteren Urteil hat der BGH sogar entschieden, dass die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die zu Unrecht und somit vertragswidrig die Deckungszusage verweigert hat, für den Schaden haftet, welcher dem Versicherungsnehmer aus der Nichtverfolgung der Rechte gegen die anderen Anspruchsgegner entsteht. Dies bedeutet in dem für die Versicherungsnehmer günstigsten Fall, dass die Rechtsschutzversicherung den Schaden aus der Hauptsache zu begleichen hat.

 

 

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