Kein Risikoausschluss bei Betrugsmodellen

Risikoausschluss für Kapitalanlagen im Allgemeinen aber wirksam

 

Immer wieder werden die Deckungsanfragen bei den Rechtsschutzversicherungen, die sich auf Kapitalanlagen beziehen, negativ beschieden unter Hinweis auf den Risikoausschluss der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.

 

Der Bundesgerichtshof und verschiedene Oberlandesgerichte haben den Risikoausschluss für Kapitalanlagen weitgehend gebilligt, auch wenn z.B. die stillen Gesellschaften oder Kommanditbeteiligungen an Publikumsgesellschaften nicht per se dem Ausschlussgrund „Recht der Handelsgesellschaften“ unterfallen.

 

Nachdem der BGH mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12) noch den Risikoausschluss  „Effekten" und „Kapitalanlagemodelle mit Prospekthaftung" als zu unbestimmt aufgehoben hat, kam er am gleichen Tag im Urteil mit dem Az. IV ZR 233/11 zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss für „Beteiligungen, Kapitalanlagen und Wertrechte" wirksam ist. Hier hatte er über eine atypische stille Gesellschaft zu entscheiden.

 

Auch so genannte „partiarische Darlehen", welche den Anleger am unternehmerischen Erfolg beteiligen, unterfallen dem Risikoausschluss Kapitalanlagen. Ob hierzu auch so genannte Nachrangdarlehen gehören, ist noch nicht entschieden. Solche Nachrangdarlehen gewähren nämlich gerade keine Beteiligungen im gesellschaftsrechtlichen Sinn und die Verzinsung hängt auch nicht vom Unternehmenserfolg ab. Es wird eine feste Verzinsung versprochen, die mit einem gewöhnlicherweise unwirksamen Nachrang versehen ist (s. Nachrangdarlehen). Die von meiner Kanzlei angefragten Fälle der Nachrangdarlehen haben die Rechtsschutzversicherungen gedeckt.

 

Rechtskräftig entschieden, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 4 U 232/15), dass reine Betrugsmodelle dem Risikoausschluss "Kapitalanlagen" nicht unterfallen. Denn anders als in den Anlagefällen, wo das Geld zwar investiert wird, allerdings in verlustträchtige Projekte, intendiert der Betrüger gerade keine Investition, sondern verbraucht das Geld für eigene Zwecke. Dann sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf und mit dem auch der Bundesgerichtshof keine Kapitalanlage im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mit der Folge, dass für anwaltliche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang eine Deckungszusage zu erteilen ist.

 

Versicherungsnehmer sollten also nicht vorzeitig ihre Rechte aufgeben, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit Hinweis auf diesen Risikoausschluss verweigert. Ein auf diesem Gebiet spezialisierter und erfahrener Fachanwalt hilft weiter und ist dabei behilflich, das Kostenrisiko für den Hauptprozess gegen die Betrüger oder sonstige Beteiligte und Verantwortliche vom Geschädigten zu nehmen.


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