Risikoausschluss "Effekten"?

Begriff zu ungenau - Risikoausschluss unwirksam

 

25.10.2011 / 01.06.2013

 

Die Bedingungen verschiedener Rechtsschutzversicherungen sehen vor, dass „Effekten“ im Sinne von Aktien, Anleihen usw. von der Deckungszusage und dem Versicherungsumfang ausgeschlossen sein sollen. Mit dieser Begründung wird die Erteilung der Deckungszusage häufig verweigert.

 

Da es sich jedoch um einen derart unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unter dem der rechtsunkundige Versicherungsnehmer alles oder nichts verstehen kann, hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (Az. 29 U 589/11) entschieden, dass eine solche unbestimmte Klausel unwirksam ist. Das entsprechende Risiko trägt die Versicherungsgesellschaft mit der Folge, dass in diesem Bereich die Deckungszusage zu erteilen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

 

Der BGH hat diese Ansicht bestätigt mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12). Die Rechtsschutzversicherung kann sich nicht mehr auf diese Allgemeine Rechtsschutzbedingung berufen und muss die Deckungszusage für Kapitalanlagefälle erteilen.


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