Baurisikoausschluss

Kostenübernahmeverweigerung der Versicherung

 

Viele Rechtsschutzversicherungen weigern sich, Deckungszusage für die Kosten eines solchen Rechtsstreites zu übernehmen. Sie berufen sich einerseits auf den so genannten Baurisikoausschluss gem. § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 oder auf die Vorvertraglichkeit des Schadensfalles.

 

Beiden Weigerungsgründen hat der BGH jedoch eine Absage erteilt.

 

Der Baurisikoausschluss soll nur dann greifen, wenn der Anleger selbst das Risiko der Baufinanzierung eingegangen ist. Ein Indiz hierfür wäre beispielsweise die Eintragung in das Grundbuch als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit de facto als Miteigentümer der Gebäude. Dies gilt nicht, wenn der Anleger als Kommanditist beteiligt ist, denn dann wird die Gesellschaft selbst als Eigentümerin im Grundbuch geführt.

 

Bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wie im Falle der WGS-Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart) müsste genau betrachtet werden, ob der Anleger vor oder nach der Abnahme der Gebäude den Beteiligungsvertrag unterzeichnet hat. Dann gäbe es gegebenenfalls die Möglichkeit, diese Hürde des Baurisikoausschlusses gem. § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 zu umgehen.

 

Aber auch für den Fall, dass die günstigeren ARB 75 zugrunde liegen wo der Baurisikoausschluß nicht greift, stellen sich manche Rechtsschutzversicherungen auf den Standpunkt, dass der Schadensfall nicht gedeckt ist, weil die Rechtsschutzversicherung zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde (Einwand der „Vorvertraglichkeit“). In seinem Urteil vom 17.10.2007 (AZ: IV ZR 37/07; bezugnehmend auf das Urteil vom 28.09.2005, AZ: IV ZR 106/04) sagt der BGH in den Fällen in denen es um den Widerruf von Darlehensverträgen geht, eindeutig, dass der „früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der (Sparkasse) angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet“ sein kann.

 

Dies bedeutet, dass auch diejenigen Fälle geprüft werden können, in denen sich die Rechtsschutzversicherung bislang auf Vorvertraglichkeit berufen hat.

 

Hierbei ist auch zu beachten, dass der Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage nicht verjähren kann, wenn der Versicherungsfall frühzeitig der Rechtsschutzversicherung gemeldet worden ist. Solange keine Rechnung von einem Anwalt vorliegt, verjährt der Anspruch selbst nicht. Auch hier ist für viele Anleger weiterer Prüfungsbedarf mit guten Erfolgsaussichten entstanden. Wir haben für unsere Mandanten bereits ablehnende Deckungszusagen umwandeln können mit der Folge, dass die Deckungszusagen erteilt wurden.

 

Gerne bin ich bereit, jeden einzelnen Fall zu prüfen und den Betroffenen eine Einschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben.

 

 

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