Risikoausschluss Fondsbeteiligungen und ähnliche?
Begriff zu ungenau – Risikoausschluss unwirksam
25.10.2011
Die Bedingungen verschiedener Rechtsschutzversicherungen sehen vor, dass neben dem Begriff der „Effekten“ (siehe Risikoausschluss „Effekten“) auch Beteiligungen an beispielsweise geschlossener Immobilienfonds von der Deckungszusage und dem Versicherungsumfang ausgeschlossen sein sollen. Die genaue Bezeichnung dieses Ausschlusses lautet „Beteiligung an Kapitalanlagenmodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.
Auch hier, wie im Bereich der „Effekten“ sieht das OLG München in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 (Az.: 29 U 589/11) einen derart unbestimmten Rechtsbegriff, unter dem der rechtsunkundige Versicherungsnehmer alles oder nichts verstehen kann. Eine solche unbestimmte Klausel ist jedoch unwirksam mit der Folge, dass auch im Bereich der Kapitalanlagemodelle die Deckungszusage zu erteilen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, auch wenn eine solche Vereinbarung in den Rechtsschutzbedingungen getroffen wurde.
Es empfiehlt sich daher, die Verweigerung der Deckungszusage überprüfen zu lassen und sich in neuen Fällen nicht zu scheuen, anwaltliche Hilfe sowohl in der Hauptsache als auch in Fragen des Rechtsschutzes in Anspruch zu nehmen.
Hierbei bin ich den Ratsuchenden gerne behilflich.