Treuhänder haftet für Falschberatung

Oberlandesgerichte bestätigen die Ansicht des BGH

 

01.07.2013

 

In verschiedenen Urteilen kam der BGH (z.B. in seinem Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12) zu dem Ergebnis, dass die Treuhänder und Gründungsgesellschafter für Vermittler und deren Untervermittler haften, wenn diese den Kapitalanleger fehlerhaft beraten haben. Die Vorlage des Prospektes bietet dem Vermittler jedoch keinen Freibrief, anders lautende oder verharmlosende Informationen zu erteilen. Außerdem ist es kein Verschulden gegen sich selbst und führt nicht zum Verjährungsbeginn oder zu der Annahme einer Aufklärung, wenn der Prospekt nicht gelesen wurde, und erst mit der Unterzeichnung oder später übergeben worden ist.

 

In einer erfreulichen Klarheit haben jetzt mehrere Oberlandesgerichte diese Ansicht des BGH bestätigt. Die gegenteilige Auffassung einer Treuhänderin (der TVVG Im Zusammenhang mit den Thomae-Fonds; siehe TVVG verurteilt) haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe/Zivilsenate Freiburg (Urteile vom 21.11.2012, Az. 13 U 196/11 und 13 U 195/11) und das Kammergericht Berlin (27.06.2013, Az. 23 U 69/12) zurückgewiesen. Revision wurde nicht zugelassen.

 

Im Zusammenspiel mit dem Urteil des BGH vom 11.07.2012 (Az. IV ZR 164/11) sollte damit die Tür für die Argumentationen der Treuhänder geschlossen sein, dass sie für die fehlerhafte Beratung nicht haftbar gemacht werden können.

 

Gerne bin ich bei der Beratung in solchen Treuhandfällen und bei deren Rückabwicklung behilflich.

 

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