BMG zahlt bestellte Masken nicht

 

 

21.9.2020

 

Zu Beginn der Corona-Epidemie bemühte sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG), Schutzmasken zu besorgen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Es initiierte ein so genanntes „Open-House-Verfahren“, in dem sich ein Lieferant zu vom BMG vorgegebenen Bedingungen registrieren und zu einem festen Preis die Masken liefern konnte. Im folgenden bemerkte das BMG offensichtlich, dass es zu viele Masken auf diesem Wege besorgt hatte und begann, die Zahlungen mit fadenscheinigen Gründen zu verzögern beziehungsweise zu verweigern. Es begründete die Weigerung mit angeblichen Mängeln an den Masken, die durch ein TÜV-Gutachten belegt seien. Bei genauerem Hinsehen scheinen die Gutachten jedoch eher schematisch erstellt worden zu sein. Sie stehen in diametralem Gegensatz zu den positiven Rückmeldungen bei einer Lieferung an andere Empfänger, die keinerlei Beanstandungen hatten. Außerdem traf die erforderliche Mängelanzeige so spät beim Lieferanten ein, dass eine angemessene Reaktion in Form einer Nachlieferung, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht mehr möglich war. Das BMG und seine Anwälte verneinten diese Rechte mit Hinweis auf ein angebliches „absolutes Fixgeschäft“.

 

Dieses Vorgehen und diese Rechtsansicht sind jedoch nicht haltbar. Bereits außergerichtlich konnte das BMG beziehungsweise dessen Rechtsanwälte erfolgreich zur Zahlung des Kaufpreises zuzüglich des vereinbarten Verzugszinses und der Anwaltskosten aufgefordert werden. Wo dies nicht zum Ziel führte, muss Klage eingereicht werden. Betroffene sollten sich zeitnah an einen erfahrenen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Rechte wenden, denn es geht oftmals um erhebliche Summen, deren Ausbleiben mitunter zu Liquiditätsengpässen führen kann.

 

Gerne bin ich bei der Durchsetzung der Ansprüche behilflich.


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