Kapital-Lebensversicherung

Streit um das Bezugsrecht

 

Immer wieder kommt es zum Streit zwischen Erben und Bezugsberechtigten um die Auszahlung der Lebensversicherungssumme im Todesfall. Die Sachverhalte sind hierbei immer ähnlich: Der Versicherungsnehmer hat eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen und seinen Partner als Bezugsberechtigten genannt. Wenn aber die Ehe auseinander geht und ein neuer Partner ins Spiel kommt, soll selbstverständlich dieser die Versicherungssumme erhalten und nicht der Ex-Partner.

 

Die Änderung der Bezugsberechtigung kann entweder ausdrücklich in einem Schreiben geschehen oder auch in einem Testament angeordnet werden. Allerdings wird diese Änderung der Bezugsberechtigung gewöhnlicherweise nur dann gegenüber dem Versicherer wirksam, wenn sie ihm zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers angezeigt wird.

 

In einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2008 (AZ 2 O 214/07) wird dies deutlich: eine vor dem Tod verfügte, aber erst nach dem Todesfall der Versicherungsgesellschaft angezeigte Änderung des Bezugsrechts kann dem Berechtigten die einmal erworbene Rechtsposition nicht mehr nehmen. Der Bezugsberechtigte erwirbt mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung. Die Übersendung des das Bezugsrecht ändernden Testaments nach dem Todesfall reicht nicht aus.

 

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2008 (AZ IV ZR 238/06) war die Lage etwas verzwickter. Dort hatte der Versicherungsnehmer seiner Ex-Frau ein Bezugsrecht für seine Kapital-Lebensversicherung eingeräumt. Dieses hatte er jedoch widerrufen und seine neue Partnerin als Begünstigte eingesetzt. Hiervon hatte er rechtzeitig vor seinem Tod Mitteilung an die Lebensversicherungsgesellschaft gemacht.

 

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers hat die bezugsberechtigte, aber nocht nicht formal geschiedene Ex-Frau als Erbin die Bezugsberechtigung der neuen Partnerin umgehend widerrufen, sodass die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die neue Partnerin weggefallen war. Da die Lebensversicherungsgesellschaft der neuen Partnerin weder eine konkrete Zahlungszusage noch die Versicherungssumme zukommen ließ, war die Ex-Frau schneller und konnte aufgrund der jetzt für sie allein geltenden Bezugsberechtigung die Lebensversicherungssumme kassieren.

 

Infolgedessen ist es äußerst wichtig, bei Zweifeln an der Auszahlung der Lebensversicherungssumme schnell zu handeln und sich fachkundigen Rat einzuholen, um nicht am Ende leer auszugehen.

 

Denn hätte die neue Partnerin schneller und anders gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft reagiert, hätte sie die Versicherungssumme kassiert und nicht die Ex-Frau.

 



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