Rückwirkende Loslösung von Lebensversicherungsverträgen möglich

Zeitliche Vorgaben und Auszahlungshöhe beachten

 

07.05.2014

 

Der BGH hat am 07.05.2014 entschieden, dass Lebensversicherungen und Rentenversicherungen dann nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden können, wenn der Versicherungsnehmer im sogenannten Policenmodell nicht über sein Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs.2 S. 4 VVG a.F. aufgeklärt worden ist. Für andere Versicherungen, z.B. Krankenversicherungen, gilt das Urteil nicht.

 

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der vorgenannte Paragraph, der in dieser Form zwischen 1994 und 2007 galt, vorsah, dass der Vertragsschluss im sogenannten „Policenmodell“ vorgenommen werden konnte. Der Versicherungsnehmer füllte einen Antrag aus und die Versicherungsgesellschaft übersandte sofort die Police und die Vertragsbedingungen. Damit war der Versicherungsvertrag geschlossen.

 

Das Gesetz sah vor, dass in diesen Fällen dem Versicherungsnehmer ein 30-tägiges Widerspruchsrecht zustehen sollte, um sich die Angelegenheit nochmal zu überlegen. Wenn die Aufklärung nicht stattgefunden hatte, bestand das Widerspruchsrecht zwar fort. Allerdings sah § 5a Abs.2 S. 4 VVG a.F. vor, dass nach der Zahlung von Prämien für die Dauer eines Jahres das Widerrufsrecht automatisch erlischt. Diesem Automatismus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2013 ein Ende gesetzt. Der BGH ist dem am 07.05.2014 mit dem Urteil mit dem AZ. IV ZB 76/11 gefolgt und hat die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofes in die nationale Rechtsprechung implementiert.

 

Infolge dessen kann nun jeder Versicherungsnehmer, der zwischen 1994 und 2007 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen hat, überprüfen, ob ihm ein separates Widerspruchsrecht im Policenmodell gewährt worden ist.

 

Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vertrag rückabgewickelt werden. Allerdings sollten die Versicherungsnehmer nicht blind den Widerspruch erklären, sondern sich auch die wirtschaftlichen Folgen vergegenwärtigen.

 

Zum Einen wird über die Verzinsung diskutiert werden können. Immerhin waren die früheren Lebensversicherungsverträge hoch verzinst und gegebenenfalls müsste hier ein Abschlag vorgenommen werden, wenn der Verzugszinssatz geringer wäre. Selbstverständlich müssen die erhaltenen Überschussanteile, sofern sie denn  nach Beendigung des Vertrages nach dem 01.01.2003 ausgezahlt wurden, erstattet werden.

 

Außerdem, so der BGH, hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genossen, der berechnet wird und bei der Erstattung zahlungsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Oberlandesgericht, an welches der hier betroffene BGH-Fall zurückverwiesen wurde, wird auf diese Punkte eingehen müssen, so dass dessen Entscheidung und Berechnung mit Spannung abgewartet wird.

 

Gerne bin ich behilflich bei der Prüfung solcher Versicherungsfälle. Allerdings warne ich vor übereilten Reaktionen und übersteigerten Hoffnungen.

 

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