Kapital-Lebensversicherung

Verweigerung der Auszahlung

 

Folgen von falschen Gesundheitsangaben:

 

Jeder, der eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz (so genannte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder BUZ) abschließen will, muss umfassende Angaben zu seinem Krankheitsbild und Vorerkrankungen machen. Man ist versucht, selbst wenn man es noch weiß, länger zurückliegende Krankheiten nicht anzugeben. Dies kann einerseits aus Nachlässigkeit geschehen, weil man nicht mehr daran denkt, oder aber auch bewusst, weil man ansonsten befürchtet, keinen Versicherungsschutz zu erhalten.

 

Das böse Erwachen kommt aber im Versicherungsfall: Wenn die Versicherungsgesellschaft nachweisen kann, dass bewusste Falschangaben gemacht wurden, hat sie das Recht, die Versicherung zu kündigen, sodass der Versicherungsschutz für die Zukunft erlischt. Grundsätzlich muss der aktuelle Fall jedoch ersetzt werden. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn die aktuelle Berufsunfähigkeit auf der verschwiegene Krankheit beruht. In diesem Falle ist die Versicherungsgesellschaft auch von diesbezüglichen Verpflichtungen frei.

 

Darüber hinaus kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag anfechten mit der Folge, dass keinerlei Leistungen zu erbringen sind und, im Extremfall sogar Leistungen zurückverlangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei dem Verschweigen der Krankheiten Arglist vorliegt.

 

Jedoch ist anzumerken, dass in diesem Falle der Versicherungsnehmer tatsächlich in unlauterer Absicht handelt und sich nicht beklagen darf, wenn die Versicherungsgesellschaft zu diesen Mitteln greift. Anders ist es allerdings, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten seine persönliche Situation offen legt, dieser aber die Krankheiten verharmlost oder bagatellisiert und sie aus diesem Grund nicht in den Versicherungsantrag aufnimmt. Grund hierfür dürfte das Provisionsinteresse sein, denn die Versicherungsgesellschaft wird entweder die konkrete Krankheit vom zukünftigen Versicherungsschutz ausnehmen oder gar den Antrag ablehnen, weil das Risiko zu groß ist.

 

Zu dieser Problematik gibt es eine große Anzahl von Urteilen (z. B. Urteil vom 27.02.2008, AZ IV ZR 260/06), denn grundsätzlich hat ja der Versicherungsnehmer den Antrag unterschrieben und somit die falschen Angaben genehmigt. Wenn aber nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch Zeugen oder durch Abweichungen zwischen dem beim Versicherungsnehmer verbliebenen Antragsexemplar und demjenigen, welches bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht wurde, muss die Versicherungsgesellschaft so behandelt werden, als habe sie von den Vorerkrankungen gewusst. Der Versicherungsvertreter gilt dann als „Auge und Ohr“ des Versicherungsunternehmens. Rechtsfolge ist, dass sich das Versicherungsunternehmen nicht darauf berufen kann, es habe von Krankheiten und Vorerkrankungen nichts gewusst, und die vorgenannten Rechte zur Kündigung und zur Anfechtung des Versicherungsvertrages bleiben ihr verwehrt. Sie hat an den Versicherungsnehmer zu zahlen und die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten, beispielsweise auch die Fortführung der Lebensversicherung ohne eigene Beitragszahlungen des Versicherungsnehmers.

 

Da die Versicherungsgesellschaften oftmals vorschnell ihre Leistungsverpflichtung ablehnen, sollten die Versicherungsnehmer rechtlichen Rat einholen von Rechtsanwälten, die sich mit dieser Materie auskennen. Zu beachten sind die Verjährungsfristen nach BGB (drei Jahre nach Kenntnis) und VVG a. F. (fünf Jahre). Gerne helfen wir den Versicherungsnehmern bei der Prüfung der Eintrittspflicht im Rahmen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), aber auch bei anderen Versicherungsverträgen.

 

 

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