Kapital-Lebensversicherung

Streit um das Bezugsrecht II

 

10.04.2012

 

In folgendem Fall hatte das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg einen weiteren Streit um das Bezugsrecht aus einer Kapitalversicherung zu entscheiden (siehe auch Streit um Bezugsrecht I).

 

Die Ex-Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers blieb nach der Scheidung nach wie vor als Bezugsberechtigte im Lebensversicherungsvertrag eingetragen. Die neue Geliebte sollte durch ein notarielles Testament alles erben, ausdrücklich auch die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung.

 

Obwohl diese Änderung des Bezugsrechts trotz der Belehrung durch den Notar vom verstorbenen Versicherungsnehmer nicht angezeigt wurde, hatte die Lebensversicherungsgesellschaft die Versicherungssumme an die Geliebte ausbezahlt. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg befanden die Auszahlung als rechtens. Zwar hatte die Versicherungsgesellschaft bei der Auszahlung einen formalen Fehler begangen. Die Hamburger Gerichtsbarkeit jedoch stellte darauf ab, dass die Frage, wer die Versicherungssumme letzten Endes behalten dürfte, zwischen der Geliebten und der Ex-Frau entschieden werden müsse. Die Versicherungsgesellschaft selbst stünde hier außen vor.

 

Aufgrund der Umstände des Einzelfalles, insbesondere durch die testamentarische Verfügung, sprach das OLG Hamburg der Geliebten die Versicherungssumme zu. Bei der Begünstigung der Ehefrau zum Zeitpunkt der bestehenden Ehe handele es sich um eine ehebedingte Zuwendung, deren Geschäftsgrundlage mit der Scheidung wegfällt. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die den Versicherungsnehmer veranlasst haben, die Bezugsberechtigung bei der Ex-Ehefrau zu belassen, muss vom gegenteiligen Willen des Versicherungsnehmers ausgegangen werden. Ein entgegenstehender Wille wäre dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ex-Ehefrau weiter versorgen wollte, zum Beispiel im Hinblick auf gemeinsame Kinder oder als Element der ehelichen Auseinandersetzung. Nur so könnte man zu einem anderen Ergebnis kommen und der Ex-Ehefrau die Bezugsberechtigung belassen.

 

Dies bedeutet, dass sowohl die Versicherungsnehmer als auch die Bezugsberechtigten und die Erben bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse genau vorgehen müssen, um nicht am Ende eine missliebige Überraschung zu erleben.

 

Die Konsultation eines fachlich versierten Rechtsanwalts schon zu einem frühen Zeitpunkt hilft, diese Überraschungen zu vermeiden. Gerne stehe ich in Versicherungsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

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