Eintritt der Verjährung am 31.12.2011

Alle Altfälle vor dem 01.01.2002 betroffen

 

01.11.2011

 

Nach der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und der hierin enthaltenen Verjährungsvorschriften hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2002 grundsätzlich eine sogenannte kenntnisabhängige Verjährung eingeführt. Demnach verjähren die Ansprüche nicht mehr nur rein fristenabhängig, sondern der Inhaber eines Anspruches muss wissen, dass er grundsätzlich einen Anspruch hat und gegen wen er diesen geltend machen kann, um die Verjährung in Gang zu bringen

 

Wenn also der Kapitalanleger erst Jahre nach der Zeichnung der Kapitalanlage feststellt, dass er falsch beraten wurde, beginnt in diesem Jahr die Verjährung und dauert drei Jahre zum Jahresende.

 

Hiervon bildete der § 37a WpHG a.F. eine unrühmliche Ausnahme zu Lasten der Anleger und zu Gunsten der Banken. Dort wurde geregelt, dass kenntnisunabhängig drei Jahre nach Zeichnung von bestimmten Kapitalanlagen automatisch die Verjährung taggenau eintritt. Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich wieder abgeschafft.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber zum 01.01.2002 eine Regelung zur absoluten Verjährung von Ansprüchen eingeführt, welche jetzt erstmals greift. Alle Ansprüche, welche zu diesem Zeitpunkt entstanden waren, verjähren zum 31.12.2011 und können von diesem Zeitpunkt an nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Alle Anleger von Altfällen sind daher dringend aufgerufen, die verbleibenden beiden Monate des Jahres 2011 noch zu nutzen, um Sie von einem auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen, damit gegebenenfalls noch Schritte eingeleitet werden können.

 

Diese verjährungshemmenden Schritte wären natürlich die Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides, was aber mit bestimmten weiteren Risiken verbunden ist, oder aber die Einleitung eines sogenannten Güteverfahrens, welches ebenfalls die Verjährung für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten hemmt. Auch die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Gegner oder aber die Vereinbarung eines Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung würden helfen, den Anspruch aus nur zeitlichen Gründen zu verlieren.

 

Nicht hiervon betroffen sind in diesem Jahr die Kapitalanlagen, die nach dem 01.01.2002 gezeichnet worden sind. Für diese läuft die zehnjährige Verjährungsfrist erst nächstes Jahr ab, wobei hier selbstverständlich die kenntnisabhängigen Verjährungsvorschriften greifen würden.

 

Gerne bin ich behilflich, die vorgenannten verjährungshemmenden Maßnahmen einzuleiten.

 

 

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