Forderungskauf durch Rechtsanwalt

Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)

 

16.01.2012

 

Gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, um an Mandate zu gelangen. 

 

Weit verbreitet ist hierbei eine direkte Rundbriefaktion. Der Rechtsanwalt hat einige Mandanten, die sich mit anderen Geschädigten koordinieren wollen. Diese anderen Geschädigten werden mehr oder weniger direkt aufgefordert, dem Urheber des Rundschreibens den Mandatsauftrag zu erteilen.

 

Zuweilen liegen in dieser Art von Rundbrief Verstöße gegen das anwaltliche Werbeverbot. Dem Anwalt soll es verboten sein, um ein Mandant im Einzelfall zu werben. Grund hierfür ist, dass der Rechtsanwalt nicht als Gewerbetreibender angesehen wird, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege, welches nicht primär dem Gewinnstreben unterworfen sein soll. Inwieweit dies heute noch zeitgemäß ist, soll an dieser Stelle nicht weiter diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass dieses Verbot nach wie vor existiert.

 

Um diese direkte Werbung zu umgehen, werden immer häufiger Interessensgemeinschaften für ein einzelnes Anlageobjekt oder aber Schutzgemeinschafen diverser Art für alle in Betracht kommenden fehlgeschlagenen Anlageformen gegründet. Hier schreibt dann ein angeblich Betroffener, dass er Mitstreiter sucht und dass er schon einen fachkompetenten Anwalt im Hintergrund kennt, der die Erstberatung quasi kostenlos ausführt. Hierzu ist dann ein Mitgliedsbeitrag für die Interessensgemeinschaft oder die Schutzgemeinschaft zu entrichten.

 

Erfahrungsgemäß geht dann die Expertise nicht auf den individuellen Fall ein, sondern es handelt sich oftmals um nur grobe Darstellungen der Rechtslage, an deren Ende immer steht, dass der jeweilige im Hintergrund genannte Anwalt zu kontaktieren und zu mandatieren ist.

 

Eine Kanzlei hatte sich als neues Geschäftsmodell den Aufkauf von Forderungen vorgestellt. Gerade im Bereich von Lehman-Brothers-Zertifikaten gab es viele vorsichtige und klageunwillige Anleger, die sich die Prozesskosten nicht leisten konnten oder nicht wollten. Hier schlug der Rechtsanwalt auf seiner Homepage vor, dass er die Forderungen aufkauft und sie sodann im eigenen Namen geltend macht. Dies hatte für den Anleger den Vorteil, dass er einen kleinen Teil seines Geldes zurückerhielt und keine Prozesskosten zu tragen hatte.

 

Dieser Praxis hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 13.04.2011 (Az.: 17 U 250/10) jedoch einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Der klagende Anwalt hatte die Forderungen eines Globel Champions Zertifikates der Lehman-Brothers B.V. im Wert von ca. 5.000,00 EUR für 500,00 EUR gekauft und somit einen 900 %-igen Gewinn avisiert.

 

Hier sah das OLG Frankfurt eine verdeckte Vereinbarung eines Erfolgshonorars, welches dem Rechtsanwalt jedoch nur unter engen Voraussetzungen gestattet ist. Das Vorgehen des konkreten Rechtsanwalts stufte das OLG Frankfurt als sittenwidrig ein. Infolgedessen besaß der Rechtsanwalt keine so genannte Aktivlegitimation, um die Forderungen im eigenen Namen durchzusetzen. Das Gerichtsverfahren scheiterte und der Anwalt blieb auf dem bezahlten Kaufpreis und den Zertifikaten sitzen. Ob darüber hinaus die Mandantin Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung oder gar wegen Übervorteilung erheben kann, ergab sich aus der Entscheidung des OLG nicht.

  

Mein Kanzleigrundsatz besteht darin, dass ich meine Mandanten nicht als Aktenummer behandele, sondern auf seine individuellen Wünsche eingehe und erst dann rechtliche Schritte einleite oder einen Vergleich abschließe, wenn ich von der zu erzielenden Lösung überzeugt bin.

 

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