Erfolgreiche Zwangsvollstreckung über § 720a ZPO
Schnelle Pfändung kann für den wirtschaftlichen Erfolg entscheidend sein
02.12.2013
Oftmals ist es wichtig, bei der Zwangsvollstreckung gegenüber Schuldnern schnell zu handeln, um sich gegenüber anderen Gläubigern einen zeitlichen und damit rangmäßigen Vorteil zu verschaffen. Solange nämlich der Schuldner zahlungsfähig ist, sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich und werden in der Reihenfolge ihrer Geltendmachung befriedigt. Außerdem sind solche Maßnahmen, z.B. die Pfändung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek, unter bestimmten Voraussetzungen sogar insolvenzfest. Dies bedeutet, dass selbst wenn später der Schuldner in die Insolvenz gehen müsste, der Pfändungsgläubiger eine vorrangige Befriedigung erhält (sogenanntes Absonderungsrecht).
Wenn aber in erster Instanz das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig für vollstreckbar erklärt wurde, bietet die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO eine wirksame Maßnahme, um einerseits, wie beschrieben, den Rang zu wahren und andererseits um keine Sicherheit leisten zu müssen.
Mit dieser Maßnahme konnten schon eine Vielzahl von mir vertretener Gläubiger ihre im Urteil titulierten Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Gerne bin ich auch anderen Gläubigern in einer ähnlichen Situation behilflich.